Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_201/2013 KI-generiert

Unemployment Fund v. Claimant Resigning Due to Health-Related Job Stress

Geschäftsnummer 8C_201/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after working as a secondary school teacher, resigned from his position and subsequently applied for unemployment benefits. Initially, the unemployment insurance fund denied his claim, citing self-inflicted unemployment due to the voluntary resignation. The individual contested this decision, and a lower court subsequently ruled in his favor, acknowledging that his resignation was justifiable based on health issues documented by medical professionals. The unemployment fund appealed this decision, questioning the sufficiency of the medical evidence and the possibility of alternative employment within the education sector. The case ultimately addresses legal principles regarding the assessment of self-inflicted unemployment in relation to medical circumstances and available employment options.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Unemployment Fund v. Claimant Resigning Due to Health-Related Job Stress: Initially, the unemployment insurance fund denied his claim, citing self-inflicted unemployment due to the voluntary resignation. The individual contested this decision, and a lower court subsequently ruled in his favor, acknowledging that his resignation was justifiable based on health issues documented by medical professionals. The unemployment fund appealed this decision, questioning the sufficiency of the medical evidence and the possibility of alternative employment within the education sector. The case ultimately addresses legal principles regarding the assessment of self-inflicted unemployment in relation to medical circumstances and available employment options.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankenversicherung Sistierung der Versicherungsleistung Krankenkassen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the Unemployment Fund) is ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The losing party is ordered to pay the court costs, which includes the applicable cost assessment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

S 2022 132 (2023-10-31) · gr
Unemployment Benefit Suspension Overturned Due to Health-Related Resignation
«…e konkrete Tätigkeit die Hauptursache der Krankheit und Arbeitsunfähigkeit ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E.3.2.1). 5.3. Vorliegend stützt der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Unzumutbarkei…»
S 2021 56 (2022-10-04) · gr
Unemployment Benefits Appeal: Manager's Resignation Due to Alleged Unbearable Work Conditions Upheld
«….4, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2, 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E.5, 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E.2, 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B290). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitsl…»
S 2021 56 (2022-10-04) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld Despite Resignation for Alleged Health Reasons
«…2020 E.4, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2, 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E.5, 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E.2, 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B290). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nich…»
24086 (2021-04-28) · nw
Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension for Self-Inflicted Unemployment After Voluntary Resignation
«…s an die Beurteilung der Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX/BARBARA KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgericht…»
A/265/2019 (2019-06-05) · ge
Appeal Against Benefit Suspension for Abandoning Labor Measure
«…possible de juger à satisfaction de droit si le chômeur est fautif ou non (références : arrêts du Tribunal fédéral 8C_201/2013 du 17 juin 2013, 8C_16/2013 du 26 avril 2013, arrêt du Tribunal fédéral des assurances C 104/02 du 2 septembr…»
A/266/2019 (2019-06-05) · ge
Unemployment Benefits Sanction Over Missed Interview Due to Stress-Related Medical Certificate
«…eur est fautif ou non (arrêts du Tribunal fédéral [8C\_201/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_201/2013) du 17 juin 2013, [8C\_16/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_16/2013) du 26 avril 2013; ar…»
8C_513/2018 (2018-11-07)
Claimant Fails to Prove Medical Unreasonableness for Unemployment Benefits Suspension
«…andere geeignete Beweismittel) belegt sein ( BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteile 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2). 3. Die Vorinstanz erwog, es sei durchaus plausibel, dass die Versicherte überdurchschnittlich…»
8C_348/2017 (2017-07-05)
Claimant's Voluntary Resignation Over Poor Work Environment Justifies Unemployment Benefit Suspension
«…andere geeignete Beweismittel) belegt sein ( BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteile 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2). In bundesrechtskonformer Beweiswürdigung schloss das kantonale Gericht gestützt auf das vom Be…»
2016.12.15.sv.5 (2016-12-15) · bl
Resignation Due to Workplace Mobbing and Depression Justifies Unemployment Benefits
«…ch von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 2, vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2, und vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; BGE 124 V 238 E. 4b/bb; GERHARDS,…»
2016.12.02.sv.3 (2016-12-02) · bl
Unemployment Benefits Reinstated for Medically Justified Resignation
«…le des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3, vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.1, und vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 3.1). Gestützt auf diese Einzelfälle kann aber nicht generell der Schluss gezogen werden, dass eine Unzumutbarkeit…»
2014.03.05.sv.1 (2014-03-05) · bl
Unemployment Benefits Denial Upheld for Self-Inflicted Unemployment
«…zugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2 und vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 2). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom U…»
2014.01.22.sv.1 (2014-01-22) · bl
Employee Resignation Due to Stress: Reduced Benefits Suspension
«…zugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2 und vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 2). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom U…»
2013.12.03.sv.2 (2013-12-03) · bl
Unemployment Benefits Suspension Upheld Due to Insufficient Medical Evidence
«…e- rungsverfügung. Nach Vorliegen der Urteile des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, und vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, hob das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Juli 2013 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf. D.…»
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Insured Person v. Insurer (Causal Link of Recurring Accident-Related Symptoms)
«…tersuchungsgrundsatz noch gegen den Gehörsanspruch (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3.3). 7. Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt ( Art. 102 Abs. 1…»
2013.07.23.sv.1 (2013-07-23) · bl
Unemployment Benefits for Medically Justified Resignation
«…von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Urteile S. des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 2, W. vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2, und K. vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; BGE 124 V 238 E. 4b/bb; GER…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_201/2013 {T 0/2}

Urteil vom 17. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard,

Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

KIGA Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Landschaft,

Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdeführer,

gegen

S.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-

gerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1958 geborene S.________ arbeitete seit 25. Juli 1994 beim Kanton X.________ als Lehrer an der Sekundarschule A.________. Am 11. April 2011 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2011. Am 3. Juli 2011 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 26. August 2011 stellte ihn die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend Arbeitslosenkasse) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2011 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. November 2011 fest.

B. Hiegegen erhob der Versicherte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Dieses holte schriftliche Auskünfte der Frau G.________, Schulleiterin der Sekundarschule A.________, vom 9. Mai 2012 und des Psychiaters Dr. med. M.________ vom 11. Juni 2012 ein. Mit Entscheid vom 22. November 2012 hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid auf.

C. Mit Beschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist ( BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238), zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen ( BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Aus den Zeugnissen des Dr. med. N.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Januar und 2. März 2011 geht hervor, dass der Versicherte vom 19. Januar bis 31. März 2011 arbeitsunfähig war. Gemäss den Zeugnissen des Psychiaters Dr. med. M.________ vom 24. März und 5. August 2011 war er vom 24. März bis 1. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Schreiben vom 8. September 2011 legte Dr. med. M.________ dar, der Versicherte habe den Schuldienst in der Sekundarschule A.________ aus medizinischen Gründen aufgeben müssen; ein weiterer Verbleib hätte seine gesundheitliche Genesung verunmöglicht. Im Schreiben vom 11. Juni 2012 gab Dr. med. M.________ an, die Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 4. Juli 2011 habe sich auf sämtliche Tätigkeiten als Lehrer, mit Ausnahme der ehemaligen Tätigkeit als Lehrer in der Sekundarschule A der Gemeinde A.________, bezogen, welche für die Krankheit und die konsekutiv erfolgte Arbeitsunfähigkeit die Hauptursache dargestellt habe. Da der Versicherte seine damalige Arbeitsstelle gekündigt habe, habe er diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeugnis vom 5. August 2012 nicht mehr explizit aufgeführt.

Die Vorinstanz hat in Würdigung dieser medizinischen Unterlagen richtig erkannt, dass dem Versicherten ein weiterer Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle als Lehrer aus gesundheitliche Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, weshalb sich die Kündigung vom 11. April 2004 auf triftige Gründe gestützt habe. Demnach sei der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht erfüllt.

3.2. Die Kasse erhebt keine Rügen, die zur Bejahung einer Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen (E. 1 hievor). Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

3.2.1. Die Kasse macht geltend, die Zeugnisse der Dres. med. M.________ und N.________ seien nicht rechtsgenüglich, da sie keine Diagnose und keine Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten enthielten. Zu den von ihr angeführten bundesgerichtlichen Präjudizien ist Folgendes festzuhalten: Im Urteil C 228/02 vom 12. Oktober 2004 E. 3.3 wurde ein Arztzeugnis als zu dürftig angesehen, weil daraus lediglich hervorging, dass der Versicherte aufgrund psychischer Belastung an seinem Arbeitsplatz seine Anstellung habe kündigen müssen. Im Urteil C 122/00 vom 30. März 2001 E. 2b/bb wurde erwogen, die vage ärztliche Aussage, die gesundheitlichen Beschwerden der letzten Jahre könnten sehr wohl mit der beruflichen Situation des Versicherten zusammenhängen, genüge offensichtlich nicht, zumal sich das Attest in keiner Weise zu konkreten gesundheitlichen Problemen während der Anstellung bei der in Frage stehenden Firma geäussert habe.

Demgegenüber sind die Angaben des Psychiaters Dr. med. M.________ insgesamt rechtsgenüglich. Denn daraus geht hervor, dass die Tätigkeit des Versicherten als Lehrer in der Sekundarstufe A der Gemeinde A.________ die Hauptursache seiner Krankheit und Arbeitsunfähigkeit war.

Die von der Kasse weiter zitierten Urteile C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 5.2 (die Arztzeugnisse waren nicht begründet) und C 318/01 vom 15. Februar 2002 E. 2b (das Arztzeugnis war nicht eindeutig und es wurde keine Arbeitsunfähigkeit angegeben) sind nicht einschlägig und vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen (vgl. auch Urteil 8C_943/2012 E. 3.4).

3.2.2. Die Kasse macht geltend, im Fragebogen betreffend rechtliches Gehör vom 15./16. August 2011 habe der Versicherte angegeben, er habe "grosse Lust auf Veränderungen und auf neue Herausforderungen an der Sekundarstufe II". Als Kündigungsgrund habe er "Burn-out/keine ausreichende Berufsperspektive in dieser Schulgemeinde" angegeben. Diesen "Aussagen der ersten Stunde" müsse besonders grosses Gewicht zukommen. Damit werde klar, dass die Selbstkündigung des Versicherten keineswegs medizinisch notwendig gewesen, sondern von ihm offensichtlich schon längere Zeit angestrebt worden sei. Deshalb seien Zweifel an der Unzumutbarkeit der aufgegebenen Stelle angebracht, zumal der Versicherte bereits ab 1. August 2011 wieder als Lehrer gearbeitet habe. Diese Einwände sind unbehelflich. Denn sie ändern nichts daran, dass die gekündigte Arbeitsstelle aufgrund der Angaben des Dr. med. M.________ vom 11. Juni 2012 Hauptursache der Krankheit und Arbeitsunfähigkeit war. Im Fragebogen vom 15./16. August 2011 schilderte der Versicherte denn auch eingehend die ihn belastende Arbeit mit seiner Schulklasse, die zu seiner Erkrankung führte.

3.2.3. Die Kasse wendet ein, die Vorinstanz habe nur abgeklärt, ob eine Versetzung des Versicherten innerhalb der Sekundarschule A.________ möglich gewesen wäre, was die Schulleiterin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 verneint habe. Die Vorinstanz habe sich jedoch nicht erkundigt, ob seine Weiterbeschäftigung innerhalb des Schulwesens des Kantons X.________ in Frage gekommen wäre, zumal das Schreiben vom 9. Mai 2012 von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons X.________ ausgestellt worden und der Versicherte seit 30. Januar 2012 für diese Direktion nunmehr in der Sekundarschule Y.________ arbeite. Dies deute darauf hin, dass eine innerkantonale Versetzung sowohl vom Versicherten als auch von der Schulleitung in Betracht hätte gezogen werden müssen. Durch ihre unzureichenden Abklärungen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten: Vorinstanzlich hatte die Kasse Gelegenheit, zum Schreiben der Schulleiterin der Sekundarschule A.________ vom 9. Mai 2012 Stellung zu nehmen, was sie am 14. September 2012 tat. In diesem Rahmen verlangte sie nicht, es sei zusätzlich zu klären, ob eine Weiterbeschäftigung des Versicherten ausserhalb der Sekundarschule A.________ im Schulwesen des Kantons X.________ in Frage gekommen wäre. Wenn sie diese Tatsache erstmals letztinstanzlich behauptet und deren Beweis verlangt, handelt es sich um ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG , zumal nicht gesagt werden kann und auch nicht geltend gemacht wird, erst der angefochtene Entscheid habe hierzu Anlass gegeben (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286 , in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]; BGE 135 V 194 ; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 4 [8C_239/2008]; vgl. auch Urteil 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3).

3.3. Da von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Gehörsanspruch (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 5.6.5). Von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots kann ebenfalls nicht gesprochen werden.

4. Die unterliegende Kasse trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar