Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_201/2010 KI-generiert

Forester's Income Calculation in Disability Pension Dispute

Geschäftsnummer 8C_201/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a man who, while working as an apprentice in forestry, sustained severe injuries from an accident involving being run over by a rootstock. He was insured against accidents and, after extensive medical treatment, his insurer awarded him a disability pension based on a 35% disability rating and a compensation for a 50% integrity loss. Dissatisfied with this decision, he appealed to a higher court seeking an increased pension of 50%. The primary dispute centers on the assessment of his valid earning capacity, particularly the calculation methods used by the insurer and the court, which involved referencing standardized wage tables due to the lack of substantial evidence regarding his employability in the absence of his injuries.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forester's Income Calculation in Disability Pension Dispute: He was insured against accidents and, after extensive medical treatment, his insurer awarded him a disability pension based on a 35% disability rating and a compensation for a 50% integrity loss. Dissatisfied with this decision, he appealed to a higher court seeking an increased pension of 50%. The primary dispute centers on the assessment of his valid earning capacity, particularly the calculation methods used by the insurer and the court, which involved referencing standardized wage tables due to the lack of substantial evidence regarding his employability in the absence of his injuries.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Valideneinkommen) Invalidenrentenberechnung Einkommensfestsetzung Unfallversicherungsanstalt Pensionsfonds berufliche Abklärung Schadenersatz für Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Used to dispose of the appeal summarily because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant must bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

UV.2010.53 (2011-02-09) · sg
Disability Benefits Appeal: Hand Injury, Mental Health Causation, and Earning Capacity Calculation
«…snahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2010 i/S E. [8C_201/2010] E. 4.1; BGE 134 V 325 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Zudem sind neben dem Grundlohn auch weitere Lohnbestandteile wie V…»
UV.2010.53 (2011-02-09) · sg
Disability Pension Appeal: Injury Causation and Earnings Calculation
«…snahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2010 i/S E. [8C_201/2010] E. 4.1; BGE 134 V 325 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Zudem sind neben dem Grundlohn auch weitere Lohnbestandteile wie V…»
UV.2010.40 (2011-01-04) · sg
Accident Insurance Disability Pension Claim Rejection Upheld Due to Low Disability Rate
«…snahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2010 i/S E. [8C_201/2010] E. 4.1; BGE 134 V 325 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Schliesslich sind neben dem Grundlohn auch weitere Lohnbestandteil…»
UV.2010.40 (2011-01-04) · sg
Disability Pension Claim Rejection Upheld for Industrial Paint Injection Injury
«…snahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2010 i/S E. [8C_201/2010] E. 4.1; BGE 134 V 325 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Schliesslich sind neben dem Grundlohn auch weitere Lohnbestandteil…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_201/2010

Urteil vom 23. April 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

E.________, vertreten durch

Advokat Pascal Riedo,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 14. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. E.________, geboren 1976, war ab 3. April 1995 als Forstwart-Schnupperlehrling bei der Gemeinde X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. April 1995 wurde er in einem Steilhang von einem Wurzelstock überrollt und zog sich dabei schwere Verletzungen zu, welche wäh-rend Jahren Behandlungen und mehrere Operationen notwendig machten. Am 1. April 2007 nahm er seine jetzige Tätigkeit bei der Firma C.________ AG zu einem 50%-Pensum auf. Mit Verfügung vom 28. August 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008, sprach ihm die SUVA nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zu.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Januar 2010 ab.

C. E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine Rente von 50 % zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das im Rahmen der Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen ( BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 mit Hinweisen; bei Schnupperlehrlingen vgl. BGE 124 V 301 ), die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Vor Bundesgericht ist - wie schon vor der Vorinstanz - einzig das für die Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen streitig.

3. Vor Bundesgericht legt der Versicherte ein Schreiben seiner aktuellen Arbeitgeberin vom 22. Februar 2010 auf, mit welchem diese bestätigt, ihn infolge seines Gesundheitszustandes nicht in einem vollen Arbeitspensum zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da bereits in der Einsprache als Valideneinkommen der Lohn bei der aktuellen Arbeitgeberin (aufgerechnet auf ein volles Pensum: 2 x 13 x Fr. 3'300.- = Fr. 85'800.-) geltend gemacht und somit nicht erst im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids thematisiert wurde (vgl. BGE 135 V 194 ).

4.

4.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).

4.2 Der Versicherte hat sowohl vor als auch nach seinem Unfall keine Berufsausbildung abgeschlossen. Nachdem er eine Lehre zum Maschinenschlosser infolge einer Allergie abgebrochen und Praktika in Pflegeberufen absolviert hatte (vgl. etwa kreisärztlicher Bericht vom 8. April 2008 und Bericht der Berufsberatung, Klinik Y.________, vom 14. September 1995), war er im Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. April 1995 als Forstwart-Schnupperlehrling beschäftigt. Die nach dem Unfall begonnenen Ausbildungen (Handelsschule, Autoersatzteilverkäuferlehre, Lehrgänge in der Computerbranche) schloss er (überwiegend aus gesundheitlichen Gründen) nicht ab (vgl. etwa Bericht der Berufsberatung vom 9. Januar 2006 und BEFAS-Bericht vom 11. September 2006). Es kann somit mangels konkreter Anhaltspunkte über seine berufliche Laufbahn ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auch ohne den Unfall bei seiner jetzigen Arbeitgeberin im Druckereigewerbe tätig sein würde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und SUVA zur Ermittlung des Valideneinkommens auf tabellarische, alle Branchen umfassende Werte abgestellt haben. Das kantonale Gericht war denn auch nicht gehalten, der beanstandeten angeblichen Aktenwidrigkeit nachzugehen, da selbst bei deren Erhärtung beim Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen wäre. Weitere Einwände gegen die Invaliditätsbemessung werden nicht vorgebracht, so dass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG , d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold