Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_201/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Error

Geschäftsnummer 8C_201/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision from the Cantonal Administrative Court regarding social welfare concerns. The complaint was submitted by an individual who challenged the ruling made on January 30, 2008. The Federal Tribunal examined the appeal and determined that it did not meet necessary legal requirements for detailed reasoning and substantiation of claims regarding violations of cantonal or constitutional rights. Consequently, the tribunal concluded that there was no valid legal recourse, leading to the dismissal of the appeal without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Legal Error: The complaint was submitted by an individual who challenged the ruling made on January 30, 2008. The Federal Tribunal examined the appeal and determined that it did not meet necessary legal requirements for detailed reasoning and substantiation of claims regarding violations of cantonal or constitutional rights. Consequently, the tribunal concluded that there was no valid legal recourse, leading to the dismissal of the appeal without costs.

Schlagwörter

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Fürsorge Anwaltskosten substantiierte Begründung triftige Gründe verfassungsmässige Anforderung vereinfachtes Verfahren Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
dass mit andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art.
Art. 273 Abs. 1 BStP
c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art.
Art. 90 Abs. 1 OG
1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG : Botschaft vom 28.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
2 BGG ), dass mit andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements for a valid appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements for a valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court dispensed with charging judicial costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_201/2008

Urteil vom 5. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonales Sozialamt, Zwinglistrasse 6, 8754 Netstal,

2. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 30. Januar 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. Januar 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass mit andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass insbesondere bei der Anfechtung von Entscheiden, die sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützen bzw. in denen allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG ), dass mit andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche kantonalen und verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; vgl. auch BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerde vom 10. März 2008 den vorgenannten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem in keiner Weise nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufgezeigt wird, inwiefern das Urteil der Vorinstanz kantonale bzw. verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz