Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_200/2015 KI-generiert

Disability Pension Revocation Upheld Based on Medical Expert Opinion

Geschäftsnummer 8C_200/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual challenging a decision made by the cantonal court regarding the cessation of their disability pension. The cantonal court had upheld the ruling of the relevant authority that determined the individual's work capacity at 80%, leading to the conclusion that they were no longer eligible for pension benefits. The individual sought to have this decision overturned, requesting that the case be sent back to the lower court to award a full pension based on the assessments of their physicians. The proceedings examined the legal and factual findings of the previous rulings and the validity of the medical evaluations considered in determining the individual's disability status.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Disability Pension Revocation Upheld Based on Medical Expert Opinion: The cantonal court had upheld the ruling of the relevant authority that determined the individual's work capacity at 80%, leading to the conclusion that they were no longer eligible for pension benefits. The individual sought to have this decision overturned, requesting that the case be sent back to the lower court to award a full pension based on the assessments of their physicians. The proceedings examined the legal and factual findings of the previous rulings and the validity of the medical evaluations considered in determining the individual's disability status.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Rentenaufhebung medizinisches Gutachten Invalidenrente Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invaliditätsgrad medizinische Feststellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was rendered in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_200/2015

Urteil vom 13. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch SYNA die Gewerkschaft, Kantonsstrasse 11, 3930 Visp,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 16. Februar 2015.

In Erwägung,

dass A.________ gegen den (eine Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 4. März 2014 betreffend Aufhebung der bisherigen Invalidenrente bestätigenden) Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 16. Februar 2015Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, "damit diese gestützt auf die Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte Dr. B.________ und Dr. C.________ eine volle Rente (zuspreche) ",

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 V 64 und 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG ),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens der MEDAS vom 25. Februar 2013 (Dres. med. D.________, E.________, F.________ und G.________), ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, so dass sich die Ermittlung des vorliegenden - aus dem unbestritten gebliebenen Einkommensvergleich resultierenden - nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit der die Aufhebung der Rente anordnenden Verfügung nicht beanstanden liess ,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,

dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit den schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten der MEDAS zutreffend befasst und einlässlich ausgeführt hat, weshalb den Experten dieser Begutachtungsstelle und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen (insbesondere der Dres. med. B.________ und C.________ [Berichte vom 23. Juni 2014 und 15. April 2014]) zu folgen war, wobei die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass hieran auch die blosse Beilage eines neuen - und nicht näher begründeten - Zeugnisses des Dr. med. C.________ vom 26. November 2014 nichts ändert, zumal es nicht den massgeblichen Vergleichszeitraum betrifft ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) und es im vorliegenden Verfahren als neues Beweismittel vom Bundesgericht ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden kann ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass sodann - im Gegensatz zum sinngemässen Begehren der Beschwerdeführerin - auf weitere Erhebungen im Sinne einer erneuten Begutachtung zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit weiteren Hinweisen),

dass demzufolge die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - mit summarischer Begründung sowie unter Verweisung auf den Entscheid der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin ( Art. 109 Abs. 3 BBG ) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) - zu erledigen ist,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz