Appeal Dismissal for Procedural Non-Compliance in Unemployment Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual against a decision from an unknown lower court regarding unemployment insurance. The Federal Tribunal required the individual to submit the contested lower court decision by a specified deadline, which the individual failed to meet. Consequently, the Tribunal determined that the complaint did not comply with necessary formal requirements and could not be considered. The Tribunal also decided not to impose court costs in this case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Procedural Non-Compliance in Unemployment Insurance Case: The Federal Tribunal required the individual to submit the contested lower court decision by a specified deadline, which the individual failed to meet. Consequently, the Tribunal determined that the complaint did not comply with necessary formal requirements and could not be considered. The Tribunal also decided not to impose court costs in this case.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure.
Used to justify the decision not to levy court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_200/2010
Urteil vom 8. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannten Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
einer unbekannten Vorinstanz.
In Erwägung,
dass P.________ mit Eingabe vom 1. März 2010 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz erhoben hat,
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2010 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 15. März 2010 den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe,
dass die als eingeschriebene Sendung (Gerichtsurkunde) an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 15. März 2010 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass die Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt,
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat,
dass zudem die Beschwerde auch den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht entspricht, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz