Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_20/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Legal Aid Delay Claim in Lucerne Case

Geschäftsnummer 8C_20/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Legal Aid Delay Claim in Lucerne Case: Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Willkürverbot unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht Verwaltungsbeschwerde gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_20/2025

Urteil vom 20. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Dezember 2024 (7H 24 264/7U 24 33).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Das kantonale Gericht verneinte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten mit Urteil vom 3. Dezember 2024 eine durch die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbeschwerdeinstanz gegen den Beschluss des Stadtrats Luzern vom 22. Mai 2024 begangene Rechtsverzögerung, weil sie über das mit Beschwerdeerhebung vom 10. Juni 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht umgehend entschieden habe.

3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine vor Bundesgericht unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Das kantonale Gericht legte nämlich in Erwägung 3.4 des angefochtenen Urteils näher dar, weshalb

a) eine unentgeltliche Verbeiständung wie vom Beschwerdeführer gewünscht durch den aktuellen Rechtsvertreter zum Vornherein ausser Betracht fällt, und

b) überdies gegenwärtig ohnehin keine Notwendigkeit für eine Verbeiständung gegeben ist.

Dabei verwies die Vorinstanz auf die einschlägigen kantonalen Rechtsbestimmungen wie auch das Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, die darauf beruhenden Erwägungen würden gegen Bundesrecht verstossen oder hätten einen anderen Beschwerdegrund (

Art. 95 ff. BGG

) gesetzt. Dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichtleistung desselben einverlangt hätte, wird ebenfalls nicht geltend gemacht (Näheres dazu vgl.

BGE 142 III 798

E. 2.3 und 128 V 199 E. 2b; je mit Hinweisen). Allein auszuführen, weshalb die Verbeiständung durch den aktuellen Rechtsvertreter aus Sicht des Beschwerdeführers geboten erscheint, und überdies auf den Umstand zu verweisen, mit der Rechtsmittelerhebung weitere Eingaben angekündigt zu haben, reicht nicht aus.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und den Soziale Dienste Stadt Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel