Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_20/2009 KI-generiert

Insurance Authority v. Claimant: Reversal of Disability Pension Revocation Due to Inadequate Medical Review

Geschäftsnummer 8C_20/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual born in 1958, who had been awarded a full disability pension due to a chronic back ailment after undergoing multiple surgeries and working in various jobs throughout his life. Following the initial approval of his pension in 2004, the disability insurance office later reviewed the case due to medical reports suggesting that the initial allocation was based on insufficient medical evidence regarding the individual's work capacity. In September 2007, the office revoked the pension, stating that the previous decision was evidently incorrect. The individual appealed this decision, arguing for a continued pension based on a disability level of at least 70% and sought legal aid for the proceedings. The case went through a regional court, which upheld the revocation, leading to further appeal at the Federal Tribunal to reassess the conditions under which the pension was initially granted.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Insurance Authority v. Claimant: Reversal of Disability Pension Revocation Due to Inadequate Medical Review: Following the initial approval of his pension in 2004, the disability insurance office later reviewed the case due to medical reports suggesting that the initial allocation was based on insufficient medical evidence regarding the individual's work capacity. In September 2007, the office revoked the pension, stating that the previous decision was evidently incorrect. The individual appealed this decision, arguing for a continued pension based on a disability level of at least 70% and sought legal aid for the proceedings. The case went through a regional court, which upheld the revocation, leading to further appeal at the Federal Tribunal to reassess the conditions under which the pension was initially granted.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenaufhebung Überprüfung der Invalidenrente medizinische Überprüfung Rückforderung der Invalidenversicherung Arbeitnehmerstatus Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited to establish that the factual findings can only be corrected if they are manifestly incorrect or based on a violation of Art. 95 BGG.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited to establish the scope of review regarding fundamental rights and cantonal law violations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the imposition of court costs on the respondent.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the payment of party compensation to the appellant.

Art. 95 BGG

Cited as a general basis for the appeal in public law matters, though the decision was based on procedural grounds in the end.

Art. 53 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning multiple times, confirming that the original decision was correctly based on the allowance of the appeal to examine the re-evaluation concerning this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

C-7048/2016 (2018-02-12)
Swiss Citizen v. Israeli Old-Age and Survivors' Insurance Fund
«…re Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu die Urteile des BGer 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 m.w.H.). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträg…»
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«…blicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicheru…»
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«…icher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bun- desgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicheru…»
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«…blicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicheru…»
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«…gerichts vom 14. April 2008, 9C_1014/2008, E. 3.2.2, vom 11. November 2008, 8C_339/2008, E. 3.3, und vom 17. Juni 2009, 8C_20/2009, E. 3.1). 2.3 Grundlage der beiden Rentenverfügungen bildete in medizinischer Hinsicht das handchirurgische Gutacht…»
IV.2010.414 (2012-10-23) · sg
Appeal Against Cessation of Disability Benefits Due to Reassessment of Adapted Work Capacity
«…gerichts vom 14. April 2008, 9C_1014/2008, E. 3.2.2, vom 11. November 2008, 8C_339/2008, E. 3.3, und vom 17. Juni 2009, 8C_20/2009, E. 3.1). 2.3 Grundlage der beiden Rentenverfügungen bildete in medizinischer Hinsicht das handchirurgische Gutacht…»
C-4587/2009 (2012-06-15)
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«…icher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bun- desgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wie- dererwägung ist in das Ermessen des Versiche…»
C-19/2007 (2009-11-11)
Disability Pension Reconsideration Due to Flawed Date of Insured Event
«…sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). 4.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Verfügung vom 20. März 2003 forme…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_20/2009

Urteil vom 17. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. November 2008.

Sachverhalt:

A. Der 1958 geborene H.________ ist gelernter Strassenbauer und übte verschiedene Tätigkeiten, unter anderem die eines Gemeindearbeiters, eines LKW-Chauffeurs, eines Lagerchefs und eines Bad-/Eismeisters, aus. Nachdem ihm wegen eines - mehrfach operierten - Rückenleidens bereits berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung gewährt worden waren, meldete er sich im Februar 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 6. April 2004 rückwirkend ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Am 19. April 2004 verfügte sie eine ganze Rente auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2003. Im Rahmen des im April 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht des Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. August 2005 und ein rheumatologisches Gutachten des Dr. med. L.________ vom 14. August 2006 ein. Die Aussagen des Experten veranlassten sie, die Rechtmässigkeit der erfolgten Rentenzusprechung ab 1. August 2003 zu überprüfen. Mit Verfügung vom 7. September 2007 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, die Verfügung vom 6. April 2004 werde wiedererwägungsweise aufgehoben; die damals ab 1. August 2003 zugesprochene Invalidenrente werde auf das Ende des der Zustellung der Wiedererwägungsverfügung folgenden Monats aufgehoben; eine Rückforderung bereits erbrachter Rentenleistungen erfolge nicht. Zur Begründung wurde angegeben, die Verfügung vom 6. April 2004 sei offensichtlich unrichtig.

B. Die von H.________ gegen die Verfügung vom 7. September 2007 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. November 2008 ab.

C. H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 7. September 2007 sei auch über den Zeitpunkt der Renteneinstellung gemäss besagter Verfügung hinaus eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die mit Verfügung vom 6. April 2004 ab 1. August 2003 zugesprochene Invalidenrente zu Recht auf den in der Verfügung vom 7. September 2007 genannten Zeitpunkt hin aufgehoben hat.

Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind die mit der 5. IV-Revision auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen intertemporalrechtlich nicht anwendbar. Im angefochtenen Entscheid sind sodann die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff ( Art. 4 IVG ; Art. 8 Abs. 1 ATSG ), die Regelung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades ( Art. 28 Abs. 1 IVG in den bis Ende 2003 sowie von Anfang 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen; Art. 28 Abs. 1bis IVG , in Kraft gestanden bis Ende 2003) und die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) und über die Würdigung von Beweisen, insbesondere auch von Berichten und Gutachten versicherungsinterner und -externer Ärzte ( BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.

3. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die Verfügung vom 6. April 2004 beruhe auf ungenügenden medizinischen Unterlagen, welche für die streitigen Belange (Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten) nicht umfassend seien. Damit werde auch gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten verstossen. Die Verfügung sei daher zweifellos unrichtig.

Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen und zutreffenden Würdigung der Akten. Hervorzuheben ist, dass die damals vorhanden gewesenen Angaben zur Restarbeitsfähigkeit differieren. Während Dr. med. R.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, am 1. September 2003 und Dr. med. E.________, Klinik X.________, am 25. September 2003 für einen vorgesehenen Arbeitsversuch eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestätigten, erwähnte der IV-Berufsberater im Abschlussbericht vom 28. Oktober 2003, ab 22. Oktober 2003 habe wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es findet sich jedoch keine ärztliche Bestätigung dieser Verschlechterung bei den Akten und die IV-Stelle verzichtete auch auf vom Berufsberater empfohlene medizinischen Abklärungen. Einzig der RAD-Arzt nahm am 23. Dezember 2003 kurz Stellung. Seinen Aussagen lassen sich aber keine weiteren Erkenntnisse zum medizinischen Sachverhalt entnehmen. Der RAD-Arzt empfahl jedoch, es sei lediglich eine befristete Rente zuzusprechen. Das wiederum setzte die IV-Stelle in Bezug auf die ab 1. August 2003 zugesprochene Rente nicht um. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Gesichtspunkten fehlt es, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, auch an ärztlichen Angaben zur IV-rechtlich entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ( Art. 16 ATSG ). Die Zusprechung einer Rente war daher insoweit gesetzwidrig und die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig (vgl. Urteil 9C_848/2007 vom 27. Juni 2008 E. 4).

3.2 Die Berichtigung der Verfügung ist sodann, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, von erheblicher Bedeutung, geht es doch um eine periodische Dauerleistung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1 S. 480 mit Hinweisen; in BGE 135 I 1 nicht veröffentlichte E. 5.3 des Urteils SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52 [9C_342/2008]). Die Verfügung vom 6. April 2004 wurde daher zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben. Daran vermögen sämtliche Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.

3.3 Das kantonale Gericht hat sodann geprüft, ob die nach der Verfügung vom 6. April 2004 erstatteten ärztlichen Berichte und Gutachten eine - in den erwerblichen Auswirkungen invalidisierende - Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Es ist zum Ergebnis gelangt, Entsprechendes lasse sich weder aus dem Verlaufsbericht des Dr. med. R.________ vom 9. August 2005 noch aus dem Gutachten des Dr. med. L.________ vom 14. August 2006 oder aus dem Bericht des Dr. med. M.________, Kantonsspital Y.________, vom 3. April 2008 herleiten. Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich keine erhebliche Verschlechterung der Rückenproblematik bis zum Erlass der streitigen Wiedererwägungsverfügung vom 7. September 2007. Soweit seit dieser Verfügung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, hätte der Beschwerdeführer dies mittels Neuanmeldung geltend zu machen.

Bevor ein allenfalls später entstandener Rentenanspruch zu prüfen ist, muss indessen feststehen, ob nicht bereits im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 6. April 2006 bei einer rechtlich korrekten Sachverhaltsabklärung weiterhin, d.h. auch ab 1. August 2003, eine Rente - und bejahendenfalls welche Rente - zuzusprechen gewesen wäre (vgl. erwähntes Urteil 9C_848/2007 E. 5). Dabei ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass nebst den anderen medizinischen Akten auch das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 14. August 2006 nicht gestattet, die Arbeitsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt zu beurteilen. Es kann aber, entgegen dem offenbaren Verständnis der Vorinstanz, auch in antizipierter Beweiswürdigung nicht geschlossen werden, dass weitere medizinische Abklärungen keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss zu bringen vermöchten. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie diese Abklärungen treffe und anschliessend über den Rentenanspruch ab 1. August 2003 neu verfüge.

4. Da der angefochtene Entscheid aufgrund des Gesagten aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung des Leistungsanspruchs zurückzuweisen ist, erübrigen sich Weiterungen zu der vom Versicherten erhobenen Rüge, das kantonale Gericht habe in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet und dies auch ungenügend begründet.

5. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ( BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_305/2008 vom 7. Mai 2009 E. 5 mit weiterem Hinweis). Demnach hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu entrichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. November 2008 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. September 2007 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. August 2003 neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz