Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation in Invalidity Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by the Administrative Court of a canton regarding their invalidity insurance claim. The complaint, submitted to a higher court, failed to adequately address the essential legal reasons that influenced the lower court's ruling, particularly concerning medical assessments previously relied upon. The individual primarily reiterated their own views without substantively demonstrating how the lower court erred legally or factually in their findings. As a result, the higher court found the complaint insufficient and decided not to proceed with it, also stating that no court costs would be incurred in this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation in Invalidity Insurance Case: The complaint, submitted to a higher court, failed to adequately address the essential legal reasons that influenced the lower court's ruling, particularly concerning medical assessments previously relied upon. The individual primarily reiterated their own views without substantively demonstrating how the lower court erred legally or factually in their findings. As a result, the higher court found the complaint insufficient and decided not to proceed with it, also stating that no court costs would be incurred in this instance.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings due to a manifest defect in the statement of grounds.
The court decided not to levy court costs due to the circumstances of the case (non-admission under Art. 108 BGG).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_199/2016
Urteil vom 21. März 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 11. Februar 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 14. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Februar 2016,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde des Versicherten vom 14. März 2016 diesen Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des Abstellens auf die ärztlichen Beurteilungen des Dr. med. B.________ sowie des der früheren rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 zugrunde gelegten Gutachtens des arbeitsmedizinischen Zentrums C.________ - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge anzuführen und in Wiederholung des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen erneut einzelne Aussagen von bereits im angefochtenen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass hieran auch der bloss pauschale Hinweis auf zwei Urteile des Bundesgerichts, welche in wesentlichen Teilen anders gelagert sind als der vorliegende Fall und deshalb nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben, nichts zu ändern vermag,
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Batz