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8C_198/2012 KI-generiert

Claimant's Appeal on Occupational Accident Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Substantiation of Causal Link Challenge

Geschäftsnummer 8C_198/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning an individual's claim for accident insurance benefits related to psychological issues allegedly arising from a professional illness. The claimant sought to challenge a decision made by the social insurance court of a specific Swiss canton, which rejected the claim on the grounds that there was an absence of a necessary causal link between the illness and the claimed psychological complaints. The court emphasized that merely citing medical reports indicating an inability to work was insufficient to substantiate the claim. As a result, the higher court declined to accept the appeal due to deficiencies in the arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 6 UVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Occupational Accident Insurance Benefits Dismissed for Insufficient Substantiation of Causal Link Challenge: The claimant sought to challenge a decision made by the social insurance court of a specific Swiss canton, which rejected the claim on the grounds that there was an absence of a necessary causal link between the illness and the claimed psychological complaints. The court emphasized that merely citing medical reports indicating an inability to work was insufficient to substantiate the claim. As a result, the higher court declined to accept the appeal due to deficiencies in the arguments presented.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitsunfälle Versicherungsleistung der Unfallversicherung Kausalzusammenhang medizinische Gründe Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ausserberufliche Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (no entry upon it) because of a clear deficiency in the reasoning, applied via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_198/2012

Urteil vom 27. April 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch O.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz erwog, eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die geltend gemachten psychischen Beschwerden setze sowohl einen natürlichen als auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit voraus ( Art. 6 UVG ; BGE 125 V 456 ), wobei es vorliegend an letzterem fehle, weshalb auch nicht entscheidend sei, wenn von ärztlicher Seite ein natürlicher Kausalzusammenhang postuliert wurde,

dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte alsdann ausführte, die Versicherte sei durch die Folgen der Berufskrankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht (mehr) beeinträchtigt,

dass sich die Beschwerdeführerin mit der dazu ergangenen massgeblichen Erw. 3.2 des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt; lediglich Arztberichte anzurufen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird und von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Berufskrankheit und psychischem Leiden die Rede ist, genügt nicht,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel