Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Substantive Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed with the Swiss Federal Tribunal concerning a decision by the Swiss Federal Administrative Court not to proceed with a case relating to invalidity insurance. The complainant had failed to meet the procedural requirements, namely not paying a required fee and not improving their complaint within the deadlines set by the court. The complainant argued that their non-compliance was due to being abroad during the time the deadline was set. They requested the re-establishment of deadlines, but the court noted that such a request must be accompanied by specific actions and justifications, which were not provided. Consequently, due to not meeting the procedural prerequisites, the appeal was dismissed without costs being imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Substantive Requirements: The complainant had failed to meet the procedural requirements, namely not paying a required fee and not improving their complaint within the deadlines set by the court. The complainant argued that their non-compliance was due to being abroad during the time the deadline was set. They requested the re-establishment of deadlines, but the court noted that such a request must be accompanied by specific actions and justifications, which were not provided. Consequently, due to not meeting the procedural prerequisites, the appeal was dismissed without costs being imposed.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure because the submission did not meet the minimum content requirements.
The Tribunal decided exceptionally not to levy court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_197/2022
Urteil vom 28. April 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 (C-5410/2021).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. März 2022 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_467/2021 vom 10. Januar 2022),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die vorinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin innert den gerichtlich angesetzten Fristen weder den Kostenvorschuss geleistet noch von der Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung Gebrauch gemacht habe,
dass auf die über den Nichteintretenspunkt hinausgehenden materiellen Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. März 2022 nicht eingegangen werden kann, da diese nicht sachbezogen sind,
dass die Beschwerdeführerin ihre Fristversäumnisse nicht in Abrede stellt, aber - ohne weitere Begründung - geltend macht, sie habe "die Frist" nicht einhalten können, weil sie die (fristansetzende) Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2021 während eines vom 16. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 dauernden Auslandaufenthaltes erreicht habe,
dass, soweit sie damit sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungs- und Beschwerdeverbesserungsfristen ersucht, dies grundsätzlich von der fristansetzenden Behörde, hier dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen wäre,
dass eine Fristwiederherstellung indessen angesichts des Zeitablaufs schon deshalb ausser Frage steht, weil ein solches Gesuch, das zudem begründet werden muss, nicht nur innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, sondern zugleich auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt sein muss (hier die Bezahlung des Kostenvorschusses und die Verbesserung der Beschwerde; Art. 24 Abs. 1 VwVG ),
dass die Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz