Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_195/2019 KI-generiert

Refusal of Invalidity Pension Upheld Due to Residual Work Capacity

Geschäftsnummer 8C_195/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen regarding disability insurance entitlements. The appeal was filed following the court's confirmation of an earlier decision by the IV-Stelle des Kantons St. Gallen, which denied the appellant disability benefits on the grounds that he was deemed fully capable of performing light to medium physical work. The appellant's claim for disability insurance was based on a report from the Medical Assessment Institute, which indicated a non-entitling disability degree of 22%. Additionally, the appellant did not adequately address the lower court's refusal to consider rehabilitation measures in the appeal process, despite seeking a reassessment of his ability for work reintegration. The Federal Tribunal assessed the procedural requirements and found that the appeal lacked sufficient grounding to demonstrate legal errors or arbitrary misjudgments by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Refusal of Invalidity Pension Upheld Due to Residual Work Capacity: Gallen regarding disability insurance entitlements. The appeal was filed following the court's confirmation of an earlier decision by the IV-Stelle des Kantons St. Gallen, which denied the appellant disability benefits on the grounds that he was deemed fully capable of performing light to medium physical work. The appellant's claim for disability insurance was based on a report from the Medical Assessment Institute, which indicated a non-entitling disability degree of 22%. Additionally, the appellant did not adequately address the lower court's refusal to consider rehabilitation measures in the appeal process, despite seeking a reassessment of his ability for work reintegration. The Federal Tribunal assessed the procedural requirements and found that the appeal lacked sufficient grounding to demonstrate legal errors or arbitrary misjudgments by the lower courts.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit Rechtsfähigkeit unentgeltliche Rechtspflege berufliche Abklärung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to obvious deficiencies in the statement of reasons (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to grant an exception and waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_195/2019

Urteil vom 26. März 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019 (IV 2016/437).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. November 2016 - nach eingehender Besprechung der medizinischen Aktenlage - mit der Begründung bestätigte, gestützt auf die beweiskräftige Expertise der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), vom 15. August 2016 sei der Beschwerdeführer spätestens seit der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung im Juni 2014 in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, und aus der Invaliditätsbemessung resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 22 %; zudem sei auf den Subeventualantrag des Versicherten bezüglich Gewährung beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen nicht einzutreten, da der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei,

dass das kantonale Gericht die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Prüfung einer nach der Verfügung vom 14. November 2016 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung an die IV-Stelle überwies,

dass es der Beschwerdeführer unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägun-gen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen; lediglich die gesundheitliche Situation und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen im Alltag aus seiner Sicht darzustellen und auf die von vornherein nicht rentenrelevante Diskrepanz des Invaliditätsgrades in der IV-Verfügung, im angefochtenen Gerichtsentscheid (22 %) und in seiner Beschwerdeschrift (25 %) hinzuweisen, reicht nicht aus,

dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, ohne auf den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid betreffend Eingliederungsmassnahmen einzugehen, erneut Antrag auf Gewährung einer Umschulung oder von Wiedereingliederungsmassnahmen stellt, weshalb auch insoweit eine genügende Begründung fehlt,

dass er im Übrigen, soweit er darum ersucht, die Angelegenheit sei zur Beurteilung der aktuellen Situation an die IV-Stelle zu überweisen, übersieht, dass das kantonale Gericht eine solche Überweisung in Dispositiv-Ziffer 2 seines Entscheides bereits vorgenommen hat,

dass die Begründungsmängel offensichtlich sind, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz