Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_195/2017 KI-generiert

Claimant's Appeal on Work Capacity and Pension Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_195/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Social Insurance Court of Zurich on January 11, 2017, concerning an individual's eligibility for disability insurance benefits. The complainant argued that the previous court did not adequately investigate the facts or correctly evaluate medical reports, which led to a finding of 100% work capacity in a suitable job for the complainant. The Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria for appeal, specifically in establishing violations of law or procedural shortcomings by the lower court, and thus did not allow the appeal to proceed. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the lack of prospects for success in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant's Appeal on Work Capacity and Pension Dismissed for Procedural Deficiencies: The complainant argued that the previous court did not adequately investigate the facts or correctly evaluate medical reports, which led to a finding of 100% work capacity in a suitable job for the complainant. The Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria for appeal, specifically in establishing violations of law or procedural shortcomings by the lower court, and thus did not allow the appeal to proceed. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the lack of prospects for success in the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Anspruch auf Invalidenrente Feststellung der Erwerbsfähigkeit unentgeltliche Rechtspflege Rechtsfähigkeit Rechtsgutachten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (Nicht-Eintreten) because the appeal brief did not meet the minimum requirements of Art. 42 Abs. 2 BGG, assessed under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless (Aussichtslosigkeit).

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed at the outset.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_195/2017

Urteil vom 15. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Milosav Milovanovic,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. Januar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. März 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und Gutachten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung schloss,

dass sie sich dabei insbesondere mit der sowohl von ärztlicher wie auch beschwerdeführerischer Seite geäusserten Kritik am Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 20. Juni 2014 auseinandersetzte und die dazu eingeholte Stellungnahme des ZMB vom Mai 2015 wie auch weitere in den Akten liegende Artberichte mit berücksichtigte,

dass sie hernach den dabei hypothetisch erzielbaren (Invaliden-) Verdienst festlegte und dem Valideneinkommen gegenüberstellte, was zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führte,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren - eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen oder - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist, womit der Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel