Claimant Fails to Justify Restoration of Missed Deadline for Supplementary Benefit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision made by the Social Insurance Institution of the Canton of St. Gallen concerning the granting of supplementary benefits to the Swiss Old-Age and Survivors Insurance/Invalidity Insurance (AHV/IV). The initial complaint was dismissed by the Cantonal Court for being filed after the expiration of the appeal deadline, and the conditions for restoring the missed deadline were not met. The appellant challenged this decision, but the Swiss Federal Tribunal found the appeal did not sufficiently address the procedural issues or convincingly argue that any legal errors occurred. As a result, the Tribunal decided not to admit the appeal, and no court fees were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 41 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Fails to Justify Restoration of Missed Deadline for Supplementary Benefit Appeal: Gallen concerning the granting of supplementary benefits to the Swiss Old-Age and Survivors Insurance/Invalidity Insurance (AHV/IV). The initial complaint was dismissed by the Cantonal Court for being filed after the expiration of the appeal deadline, and the conditions for restoring the missed deadline were not met. The appellant challenged this decision, but the Swiss Federal Tribunal found the appeal did not sufficiently address the procedural issues or convincingly argue that any legal errors occurred. As a result, the Tribunal decided not to admit the appeal, and no court fees were imposed.
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KI-generiertUsed to declare non-admittance to the appeal in simplified procedure due to obvious shortcomings in justification.
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_190/2024
Urteil vom 16. April 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024 (EL 2023/50).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht trat mit Entscheid vom 22. Februar 2024 auf die am 12. Dezember 2023 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2023 erhobene Beschwerde, weil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht, nicht ein. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit dem in der Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 9. Januar 2024 Vorgetragenen und in Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb die Beschwerde als verspätet gilt und dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG nicht erfüllt sind.
3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, vermag - soweit es sich überhaupt auf die Eintretensfrage bezieht - den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. So hat das kantonale Gericht etwa unter Verweis auf die (bundesgerichtliche) Rechtsprechung ausgeführt, dass im Unterschied zu den im Strafprozess geltenden Regeln bei Sozialversicherungsstreitigkeiten keine qualifizierten Zustellvorschriften gelten, weshalb die Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in den Briefkasten des Adressaten die Rechtsmittelfrist ungeachtet der effektiven Kenntnisnahme auslöst. Dies allein als "hanebüchen und ein Buebe-Trickli" zu bezeichnen, reicht nicht aus. Insgesamt genügt nicht, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Damit wird das mit der Beschwerdeergänzung vom 5. April 2024 (Poststempel) gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel