Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_190/2016 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_190/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint regarding the decision made by the Cantonal Court concerning unemployment benefits. The complaint was filed by an individual who contested their eligibility for benefits due to an alleged failure to submit timely job applications, which resulted in a three-day suspension of their benefits. The submission to the Federal Tribunal was criticized for lacking sufficient legal reasoning and not adequately addressing the prior court's considerations. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not consider the complaint due to these procedural deficiencies. Additionally, no court costs were imposed in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The complaint was filed by an individual who contested their eligibility for benefits due to an alleged failure to submit timely job applications, which resulted in a three-day suspension of their benefits. The submission to the Federal Tribunal was criticized for lacking sufficient legal reasoning and not adequately addressing the prior court's considerations. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not consider the complaint due to these procedural deficiencies. Additionally, no court costs were imposed in this instance.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Pflichtleistung substantiierte Begründung Formerfordernisse verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the appeal submission did not meet the statutory requirements for grounds and substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees should be levied due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_190/2016

Urteil vom 21. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Luzern, Baselstr. 61a, 6000 Luzern 7, vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Luzern vom 25. Februar 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 11. März 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Februar 2016,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2016 den vorgenannten Anforderungen klarerweise nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in hinreichender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der verfügten und einspracheweise bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsbemühungen, auseinandersetzt,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass namentlich der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz