Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_19/2019 KI-generiert

Employee Misconduct Justifies Unemployment Benefit Suspension Despite Unjustified Dismissal

Geschäftsnummer 8C_19/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual born in 1979 was employed at a restaurant by a company but faced immediate termination on August 21, 2016. The person subsequently registered for unemployment benefits starting from August 22, 2016, after applying on September 8, 2016. The Canton of Zurich's unemployment insurance office suspended the individual's entitlement to benefits for 39 days due to self-inflicted unemployment. A conciliation process between the employee and the employer regarding the immediate termination led to a settlement on March 9, 2017, where both parties recognized the legitimacy of the termination. Following this settlement, the individual's appeal partially succeeded, and the suspension was reduced to 31 days. The individual appealed against this reduction, but the Social Insurance Court of Zurich rejected the claim on November 15, 2018. The further appeal to the Swiss Federal Tribunal focused on whether the suspension of unemployment benefits was justified given the individual's alleged violations of workplace hygiene protocols, which led to the termination. The tribunal noted that repeated warnings were given, suggesting self-caused unemployment, and the individual took their case to the tribunal seeking to reverse the lower court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 337c Abs. 3 OR, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Employee Misconduct Justifies Unemployment Benefit Suspension Despite Unjustified Dismissal: The person subsequently registered for unemployment benefits starting from August 22, 2016, after applying on September 8, 2016. The Canton of Zurich's unemployment insurance office suspended the individual's entitlement to benefits for 39 days due to self-inflicted unemployment. A conciliation process between the employee and the employer regarding the immediate termination led to a settlement on March 9, 2017, where both parties recognized the legitimacy of the termination. Following this settlement, the individual's appeal partially succeeded, and the suspension was reduced to 31 days. The individual appealed against this reduction, but the Social Insurance Court of Zurich rejected the claim on November 15, 2018. The further appeal to the Swiss Federal Tribunal focused on whether the suspension of unemployment benefits was justified given the individual's alleged violations of workplace hygiene protocols, which led to the termination. The tribunal noted that repeated warnings were given, suggesting self-caused unemployment, and the individual took their case to the tribunal seeking to reverse the lower court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit schwere Verfehlungen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Vergeltungskündigung Mindestleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 337c Abs. 3 OR
September 2016) sowie eine Entschädigungsforderung gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR (ungerechtfertigte fristlose Entlassung) in der Höhe von Fr.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ), namentlich wenn das Verhalten des Versicherten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art.
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
a AVIG ), namentlich wenn das Verhalten des Versicherten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ), sowie zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 102 Abs. 1 BGG

Procedural basis for summarily reasoned decision in simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Procedural basis for referring to the cantonal decision in the summary reasoning.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

605 2024 6 (2024-11-26) · fr
Unemployment Benefits Suspension Overturned Due to Insufficient Proof of Culpable Job Loss
«…digung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in berufli- cher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (Urteil BGer 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Verhalten der versicherten Person muss jedoch beweismässig klar feststehe…»
715.2024.110 (2024-11-01) · bl
Unemployment Benefits Suspended for Self-Inflicted Unemployment Due to Performance Issues
«…anstandun- gen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Perso…»
AVI.2021.60 (2022-07-25) · sg
Unemployment Benefit Suspension for Repeated Tardiness
«…s die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.4; vom 26. April 2006, C 6/06, E. 1.1, und C 11/06, E. 1, je mit Hinweisen auf BGE 124 V 234 E. 3b). Eine zuminde…»
AVI.2021.60 (2022-07-25) · sg
Unemployment Benefits Suspension for Willful Misconduct Related to Punctuality
«…s die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.4; vom 26. April 2006, C 6/06, E. 1.1, und C 11/06, E. 1, je mit Hinweisen auf BGE 124 V 234 E. 3b). Eine zuminde…»
AVI.2021.25 (2022-03-24) · sg
Unemployment Benefits Appeal: Mitigated Penalty for Employee Misconduct
«…s die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.4; vom 26. April 2006, C 6/06, E. 1.1 und C 11/06, E. 1, je mit Hinweisen auf BGE 124 V 234 E. 3b). Eine zumindes…»
AVI.2021.25 (2022-03-24) · sg
Unemployment Benefit Suspension Reduction for Refusal to Follow Instructions
«…s die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.4; vom 26. April 2006, C 6/06, E. 1.1 und C 11/06, E. 1, je mit Hinweisen auf BGE 124 V 234 E. 3b). Eine zumindes…»
8C_796/2019 (2020-03-27)
Claimant v. Employment Agency: Right to Be Heard and Fact Verification in Unemployment Disqualification
«…nweisen; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1; je mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2515 Rz. 837; Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er 2017 mündlich und schriftlich…»
B-4610/2018 (2020-01-16)
Unemployment Fund Liable for Benefits Following Resignation During Maternity Leave
«…bligation de diminuer le dommage inscrite à l'art. 17 al. 1 LACI (arrêt du TF 8C_665/2018 du 15 avril 2019 consid. 4.3, 8C_19/2019 du 1er avril 2019 consid. 2.3, 8C_121/2016 du 2 septembre 2016 consid. 4.1 et 8C_629/2014 du 15 octobre 2014 consid. 2.…»
8C_665/2018 (2019-04-15)
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Mutually Agreed Termination Constituting Culpable Job Loss
«…versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 41, C 334/95 E. 2b; 1982 Nr. 4 S. 37, C 50/81 E. 1a; Urteil 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. X…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_19/2019

Urteil vom 1. April 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2018 (AL.2017.00132).

Sachverhalt:

A. Der 1979 geborene A.________ war seit 1. Januar 2015 bei der B.________ AG als Mitarbeiter im Restaurant C.________ tätig. Am 21. August 2016 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Er meldete sich daraufhin am 6. September 2016 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 8. September 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. August 2016. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab 6. September 2016 für die Dauer von 39 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung ein, wogegen A.________ Einsprache erhob. Das in Bezug auf die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingeleitete Schlichtungsverfahren beendeten die Parteien mittels Vergleich vom 9. März 2017. A.________ anerkannte laut Vergleichsvertrag die Rechtmässigkeit der Kündigung auf den 21. August 2016, die B.________ AG ihrerseits eine Lohnforderung von Fr. 6'562.50 (Verdienst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 2016) sowie eine Entschädigungsforderung gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR (ungerechtfertigte fristlose Entlassung) in der Höhe von Fr. 4'307.60. Die Arbeitslosenkasse nahm daraufhin das bis zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens sistiert gewesene Einspracheverfahren wieder auf und hiess die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Einstellungsdauer von 39 auf 31 Tage reduzierte (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017).

B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. November 2018 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen zu Recht bestätigt hat.

2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ), namentlich wenn das Verhalten des Versicherten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ), sowie zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu betonen ist, dass ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vorliegt, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 41, C 334/95 E. 2b; 1982 Nr. 4 S. 37, C 50/81 E. 1a; Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2514 Rz. 835 ff.). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben ( BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen).

2.4. Mit dem kantonalen Gericht kann sodann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht ( BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1; je mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2515 Rz. 837). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt ( BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236; ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2515 Rz. 837 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei, insbesondere mit Blick auf den Vergleichsvertrag vom 9. März 2017, unbestritten, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags nicht gerechtfertigt gewesen war. Eine ordentliche Kündigung schliesse aber eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht aus, sofern das Verhalten des Versicherten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Die Arbeitgeberin habe gegenüber der Arbeitslosenkasse am 23. Oktober 2016 angegeben, der Beschwerdeführer habe das reglementarisch vorgeschriebene Handschuhhandling nicht eingehalten. So sei er wegen Nichteinhaltung der C.________ Standards bzw. eines mangelhaften Handlings der Betriebsabläufe am 28. Juni 2016 erstmals und am 19. August 2016 für die wiederholte Nichteinhaltung der betrieblichen Standards, bzw. ausdrücklich wegen seines nicht korrekten Handschuhhandlings, schriftlich verwarnt worden. Die B.________ AG habe ihn gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens eine (fristlose) Kündigung nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer habe diese Verwarnungen unterschriflich zur Kenntnis genommen. Hiergegen habe er lediglich vorgebracht, es seien ihm keine passenden Handschuhe zur Verfügung gestanden. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass er diesen Umstand gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend gemacht und verlangt hätte, dass ihm solche bereitzustellen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Verwarnungen mehrfach gegen die internen Hygienevorschriften verstossen und dadurch der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben und eine solche (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen habe. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ) sei damit erfüllt.

Der weitere Vorwurf, der Beschwerdeführer sei in letzter Zeit oft zu spät oder gar nicht zur Arbeit erschienen, sei hingegen nicht belegt und auch nicht Inhalt der vorliegenden Verwarnungen gewesen. Ferner habe die B.________ AG nicht präzisiert, worin das dem Versicherten ebenfalls angelastete, unangemessene Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen bestanden und inwiefern er gemäss Angabe im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 23. Oktober 2016 seine Arbeit in der Zeit vor der Kündigung vernachlässigt habe. Diese Beanstandungen seien daher nicht klar erstellt.

3.2. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen, somit im untersten Bereich des schweren Verschuldens ( Art. 45 Abs. 3 AVIV ), halte unter Würdigung des gesamten Verhaltens und der Tatsache, das der Beschwerdeführer mehrfach schriftlich verwarnt worden sei, stand.

4. Inwiefern die obigen Feststellungen tatsächlicher Natur offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen. Insbesondere kann dem kantonalen Gericht keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn es das Nichteinhalten der C.________ Standards bezüglich Handschuhhandling des (vorwiegend an der Pasta- und Salatstation arbeitenden) Versicherten als einen zur Kündigung führenden Anlass wertete. Hierauf bezogen sich unmissverständlich auch die dokumentierten schriftlichen Verwarnungen vom 28.

Juni und 19. August 2016. Dass dieses zur Last gelegte Verhalten im Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 23. Oktober 2016 nicht unter Punkt 1: "Welche konkreten Vorkommnisse haben zur Kündigung geführt?", sondern unter Punkt 3: "Sind dienstvertragliche Pflichten verletzt worden? Welche?" seitens der Arbeitgeberin aufgeführt wurde, ändert nichts daran, dass ihm das Verletzen der Hygieneregeln mehrfach schriftlich unter Androhung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgeworfen wurde, wie die Vorinstanz korrekt feststellte.

Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in beweismässiger Hinsicht einseitig auf die Aussagen der Arbeitgeberin abgestellt. Nachdem klar feststeht, dass die B.________ AG ihn wiederholt schriftlich unter Kündigungsandrohung aufforderte, die im Betrieb geltenden Hygieneregeln in Bezug auf das Handschuhtragen einzuhalten, und der Versicherte dagegen im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren einzig einwendete, es seien keine passenden Handschuhe vorhanden gewesen, stellte das kantonale Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht einseitig auf die Darlegungen der B.________ AG ab.

Hinweise, dass der Versicherte seine Arbeitgeberin (erfolglos) auf fehlende passende Handschuhe hingewiesen hätte, finden sich in den Akten nicht, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Damit konnte er keine überzeugenden Gründe nennen, die es ihm verunmöglicht hätten, die ihm bekannten Hygienestandards einzuhalten. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) nicht zu beanstanden; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen. Nach dem Gesagten ist der Schluss auf ein fehlerhaftes Verhalten des Versicherten, das geeignet war, zur Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin zu führen, weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig ( BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153).

Das kantonale Gericht hat daher in nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Gegen die verfügte Einstellungsdauer wendet sich der Beschwerdeführer nicht.

5.

5.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

5.2. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla