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8C_189/2021 KI-generiert

Claimant's Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 8C_189/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant contesting a decision by the Aargau Cantonal Insurance Court, which upheld the Public Unemployment Insurance Fund’s decision to suspend her unemployment benefits for 29 days. This suspension was based on the determination that the appellant voluntarily left her job, which she considered medically untenable despite lacking clear medical evidence. The lower court ruled that remaining in her position was reasonable despite her health issues. The appellant failed to adequately address the reasons why the previous decision was allegedly unlawful, resulting in her appeal being dismissed by the Swiss Federal Tribunal without a hearing under a simplified procedure. However, the Tribunal decided not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension Dismissed for Insufficient Legal Justification: This suspension was based on the determination that the appellant voluntarily left her job, which she considered medically untenable despite lacking clear medical evidence. The lower court ruled that remaining in her position was reasonable despite her health issues. The appellant failed to adequately address the reasons why the previous decision was allegedly unlawful, resulting in her appeal being dismissed by the Swiss Federal Tribunal without a hearing under a simplified procedure. However, the Tribunal decided not to impose court costs.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung unerhebliche Beweismittel substantiierte Begründung Arbeitslosigkeit ungerechtfertigte Entlassung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon application of the simplified procedure rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to exceptionally waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_189/2021

Urteil vom 12. März 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 20. Januar 2021 (VBE.2020.510).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 29 Tagen bestätigte,

dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel den Verbleib der Beschwerdeführerin an der von ihr selbst gekündigten Stelle trotz vorhandener gesundheitlicher Probleme als nach wie vor zumutbar erachtete, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei,

dass sie dabei auch darlegte, die Annahme einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen setze zwingend ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder anderes gleichwertiges Beweismittel voraus, was die Beschwerdeführerin aber nicht habe beibringen können,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, stattdessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel