Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_188/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation on Disability Claim Prerequisites

Geschäftsnummer 8C_188/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding invalidity insurance proceedings, where the complainant challenged decisions made by the Federal Administrative Court concerning their application for benefits. The court had previously determined the registration date of the application and the corresponding start of pension benefits. The complainant reiterated arguments from previous proceedings without addressing the reasons provided by the court for its decisions, which led the court to conclude that the appeal was inadequately substantiated and therefore decided not to consider the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation on Disability Claim Prerequisites: The court had previously determined the registration date of the application and the corresponding start of pension benefits. The complainant reiterated arguments from previous proceedings without addressing the reasons provided by the court for its decisions, which led the court to conclude that the appeal was inadequately substantiated and therefore decided not to consider the complaints.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Invalidenversicherungsleistungen substantiierte Begründung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to a formal defect (insufficient reasoning) applied under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees, as is exceptionally possible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_188/2017; 8C_165/2017

Urteil vom 14. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Agentur Dobri,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen die Entscheide C-4054/2016

und C-7763/2016 des Bundesverwaltungsgerichts

vom 23. Januar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 24. und 27. Februar 2017 (Poststempel) gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden darlegte, weshalb sie aus prozessualen Gründen nicht auf sämtliche von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen näher einging,

dass sie unter Verweis auf Rechtsbestimmungen und dazu ergangene Gerichtsentscheide näher ausführte, ab wann genau eine aus Serbien erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug als eingereicht gelte,

dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten als Anmeldedatum den 1. Februar 2013 bestimmte,

dass sie davon ausgehend unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 26 Abs. 2 ATSG den (frühestmöglichen) Rentenbeginn auf den 1. August 2013 festlegte und den Verzugszins als ab 1. August 2015 geschuldet erklärte,

dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht eingetreten wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel