Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Substantiation in Accident Insurance Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a national accident insurance institution relating to a claim for benefits resulting from injuries sustained in an accident that occurred on October 28, 2000. The complaint was made against a prior decision by the insurance tribunal in the canton of Solothurn, which had denied the claim based on insufficient evidence of a causal link between the accident and the resulting shoulder issues. The individual’s appeal to the federal court was found to lack the necessary substantiation required for legal proceedings, primarily consisting of generalized grievances rather than a detailed contention of specific legal errors made by the lower court, leading to the appeal being deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Substantiation in Accident Insurance Dispute: The complaint was made against a prior decision by the insurance tribunal in the canton of Solothurn, which had denied the claim based on insufficient evidence of a causal link between the accident and the resulting shoulder issues. The individual’s appeal to the federal court was found to lack the necessary substantiation required for legal proceedings, primarily consisting of generalized grievances rather than a detailed contention of specific legal errors made by the lower court, leading to the appeal being deemed inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for applying the simplified procedure in cases of non-admission.
Cited regarding the competence of the single judge to decide under the simplified procedure.
The appeal was not admitted because it failed to meet the formal requirements for the statement of grounds for appeal.
The court decided not to levy court costs due to the circumstances of the case (non-admission of the appeal).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_188/2014
Urteil vom 28. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 6. Februar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 4. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar 2014,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 4. März 2014 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des hier einzig Anfechtungsgegenstand bildenden Unfalles vom 28. Oktober 2000 und den daraus resultierenden Schulterbeschwerden sowie der gestützt auf die umfassende und keine weiteren Abklärungen erfordernde medizinische Aktenlage (vgl. namentliche Gutachten Dr. med. R.________ vom 7. Oktober 2011) erfolgten Verneinung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten natürlichen Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 28. Oktober 2000 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche der seinerzeitige Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass zwar der Beschwerdeführer einzelne Aussagen - zum grössten Teil in älteren, d.h. vor dem einschlägigen Gutachten des Dr. R.________ erstellten Berichten enthaltenen Angaben - verschiedener Ärzte wiedergibt, denen er eigene Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand eines "ungenügend abgeklärten...Sachverhalts" nichts ändert,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz