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8C_188/2013 KI-generiert

Appeal on Social Welfare Inadmissible for Failure to Meet Procedural Requirements

Geschäftsnummer 8C_188/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding social assistance. The individual disputed the ruling from February 11, 2013, arguing that it violated their rights. However, upon review, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the legal requirements for a sufficient argumentation against the previous decision, specifically failing to adequately demonstrate any legal violations or erroneous factual findings by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and indicated that no court costs would be imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 6 und 5 BGG; Appeal on Social Welfare Inadmissible for Failure to Meet Procedural Requirements: The individual disputed the ruling from February 11, 2013, arguing that it violated their rights. However, upon review, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the legal requirements for a sufficient argumentation against the previous decision, specifically failing to adequately demonstrate any legal violations or erroneous factual findings by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and indicated that no court costs would be imposed.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Sozialversicherungsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 42 Abs. 6 und 5 BGG

Cited in relation to the threat regarding future improper submissions, although this is not a direct order, it is mentioned in the context of the ruling.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_188/2013

Urteil vom 27. März 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd,

Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des R.________ vom 5. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2013 (betreffend Sozialhilfe),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 53 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. März 2013 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Ausführungen konkret eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch der blosse - nicht ausreichend substanziierte - Hinweis auf eine "Verletzung meiner verfassungsmässigen Rechte als Beschwerdeführer" nichts ändert,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass diese im Übrigen ungebührliche Züge aufweist,

dass eine allfällige zukünftige ungebührliche Eingabe zur Verbesserung zurückgewiesen würde mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet bliebe ( Art. 42 Abs. 6 und 5 BGG ),

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl