Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Interlocutory Decision in Invalidity Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision by the administrative court of a Swiss canton, which had overturned a previous ruling from a social insurance office regarding disability insurance. The administrative court sent the case back to the social insurance office for further evaluation of the claimant's eligibility for benefits. The complaint brought forward questions about the legal standing of that interim decision and whether it could result in irreversible harm to the applicant. The tribunal ultimately found the complaint inadmissible, emphasizing that necessary conditions for such a review were not met, and imposed court costs on the complaining party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Interlocutory Decision in Invalidity Insurance Case: The administrative court sent the case back to the social insurance office for further evaluation of the claimant's eligibility for benefits. The complaint brought forward questions about the legal standing of that interim decision and whether it could result in irreversible harm to the applicant. The tribunal ultimately found the complaint inadmissible, emphasizing that necessary conditions for such a review were not met, and imposed court costs on the complaining party.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under this procedural rule because the prerequisites for entry were not met.
Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.
Cited to confirm that the right to appeal to the Federal Tribunal remains open if the subsequent decision is unfavorable.
Cited to explain that the cantonal decision was an interlocutory decision allowing an appeal only under specific conditions listed in lit. a or b.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_188/2012
Urteil vom 27. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2012,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2011 aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge,
dass es sich beim Rückweisungsentscheid - wie von der Beschwerdeführerin treffend ausgeführt - um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525),
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,
dass dies etwa bei einem kantonalen Entscheid, welcher - wie vorliegend - eine materielle Teilfrage beantwortet (die Anwendung der gemischten Methode in der Invaliditätsbemessung) und die Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Arbeitsfähigkeit), zwar für die Verwaltung gegeben ist (dazu siehe einlässlich BGE 133 V 477 E. 5.2, insbesondere S. 485), offensichtlich nicht jedoch für die Leistungen beanspruchende Person, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint,
dass sich nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend sagen lässt, ob das von der Vorinstanz Bestimmte sich im Ergebnis für die Beschwerdeführerin überhaupt nachteilig auswirken wird,
dass ihr alsdann bei einer nachteiligen Verfügung der Beschwerdeweg bis ans Bundesgericht bei Bedarf immer noch offenstehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung weder behauptet (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch ersichtlich sind, zumal die Aufhebung des kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu vermeiden vermag (statt vieler: Urteil 8C_586/2011 vom 9. Dezember 2011 mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel