Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_187/2012 KI-generiert

Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_187/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding invalidity insurance, where the complainant challenged a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern. The complainant submitted appeals arguing against the initial ruling that deemed insufficient proof of a change in health status and upheld a prior administration's decision. However, the complainant's submissions failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate a legal violation, ultimately leading to the rejection of the appeal due to insufficient grounds and lack of compliance with procedural requirements specified by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Procedural Deficiencies: The complainant submitted appeals arguing against the initial ruling that deemed insufficient proof of a change in health status and upheld a prior administration's decision. However, the complainant's submissions failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate a legal violation, ultimately leading to the rejection of the appeal due to insufficient grounds and lack of compliance with procedural requirements specified by the court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Beweismängel prozessleitende Verfügungen Insolvenz des Versicherers Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the requisite grounds, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs under the circumstances of using the simplified procedure for non-admittance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_187/2012

Urteil vom 29. März 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

vertreten durch Dr. med. Q.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. Februar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Februar 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Februar 2012, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht am 29. Februar 2012 zugestellte Eingabe (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. und 29. Februar 2012 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, insbesondere bezüglich der fehlenden Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes und der damit bestätigten Nichteintretensverfügung der Verwaltung vom 13. Januar 2011, gänzlich fehlt,

dass der Beschwerdeführer zwar gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten medizinischen Gutachten verschiedene Einwendungen vorbringt bzw. andere ärztliche Meinungsäusserungen erwähnt, die nach seiner Auffassung eine zutreffendere Beweiswürdigung wiedergeben, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_876/2011 vom 6. Januar 2012, 8C_511/2011 vom 4. August 2011, 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 und 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 mit Hinweisen),

dass deshalb namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht in der Mitteilung vom 28. Februar 2012 auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe vom 25. Februar 2012 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz