Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_186/2024 KI-generiert

Appeal Against Non-Admission Regarding Legal Cost Coverage Dismissed for Lack of Specific Challenge

Geschäftsnummer 8C_186/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as the appellant, who filed a complaint against the decision of the Federal Court of Bern not to pursue an appeal regarding a decision made by the local government for Bern-Mittelland on January 26, 2024. The complaint related to a denial of a request for the government to cover court fees amounting to 10,900 Swiss Francs, which was initially decided on November 29, 2023. The Bern Administrative Court ruled that there was no longer a current practical interest in pursuing the complaint, as the appellant's submissions failed to properly address their lack of interest and instead focused on other court cost matters, which were not relevant to the issue at hand.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Non-Admission Regarding Legal Cost Coverage Dismissed for Lack of Specific Challenge: The complaint related to a denial of a request for the government to cover court fees amounting to 10,900 Swiss Francs, which was initially decided on November 29, 2023. The Bern Administrative Court ruled that there was no longer a current practical interest in pursuing the complaint, as the appellant's submissions failed to properly address their lack of interest and instead focused on other court cost matters, which were not relevant to the issue at hand.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation Fall des Ausschlusses Einrede der Verfassungswidrigkeit aktuelles praktisches Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision to dispose of the matter using the simplified procedure because a sufficiently substantiated appeal was lacking.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The decision to waive court costs exceptionally, despite the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_186/2024

Urteil vom 23. Mai 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Bern

handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024 (200 24 175).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 19. März 2024 auf die gegen die Abschreibungsverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 26. Januar 2024 erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2024 (Poststempel) nicht ein. Dies geschah, weil seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um Kostenübernahme für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'900.- (Verfügung vom 29. November 2023) kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Behandlung der diesbezüglich eingereichten Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde bestehe.

3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 19. und 22. März 2024 nicht ansatzweise auseinander. Statt dessen begründet sie ihr Interesse an der Übernahme der fraglichen Gerichtskosten, was indessen vorliegend nicht zum Streitthema erhoben werden kann. Sämtliche Vorbringen zielen an der Sache vorbei.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_477/2023 vom 21. September 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung wird die Beschwerdeführerin indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel