Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_186/2015 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Inadmissible Due to Formal Defects; Cost Reimbursement Referred Back

Geschäftsnummer 8C_186/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an individual who filed a complaint against a decision made by a cantonal administrative court regarding invalidity insurance benefits, specifically related to costs associated with a specialist assessment and reintegration into the workforce. The individual sought a review of the preceding decision and requested legal aid for the proceedings. However, the federal court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements, particularly failing to sufficiently argue how the lower court's decision violated rights or laws. Consequently, the federal court did not accept the complaint and ordered that a prior request regarding cost reimbursement be sent back to the cantonal authority for further consideration, while waiving court fees for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Inadmissible Due to Formal Defects; Cost Reimbursement Referred Back: The individual sought a review of the preceding decision and requested legal aid for the proceedings. However, the federal court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements, particularly failing to sufficiently argue how the lower court's decision violated rights or laws. Consequently, the federal court did not accept the complaint and ordered that a prior request regarding cost reimbursement be sent back to the cantonal authority for further consideration, while waiving court fees for the federal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Kostenvergütung im Versicherungsrecht Entscheidungen auf medizinischem Gebiet formeller Mangel Kostenfestsetzung Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon consideration of the appeal because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify dispensing with court fees for the Federal Tribunal proceedings due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_186/2015

Urteil vom 20. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 21. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 11. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, vom 21. Oktober 2014 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 11. März 2015 diesen Mindestanforderungen, soweit die Vorinstanz auf die Rüge betreffend Kostenvergütung im Zusammenhang mit der spezialärztlichen Begutachtung und der Arbeitseingliederung nicht eingetreten ist, offensichtlich nicht genügt, da jedenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidenden - sich auf das Nichteintreten des kantonalen Gerichts beziehenden - Erwägungen der Vorinstanz und damit keine ausreichende sachbezogene Begründung vorliegt,

dass die Beschwerde, soweit darin die Auferlegung der Kosten des kantonalen Gerichtsverfahrens im Betrag von Fr. 600.- an die Beschwerdeführerin beanstandet wird, ebenfalls offensichtlich unzulässig ist, weil sie insoweit nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht und namentlich nicht darlegt, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass indessen die "Einsprache" der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zu überweisen ist, damit sie über die Kostenvergütung im Zusammenhang mit der spezialärztlichen Begutachtung und der Arbeitseingliederung der Versicherten befinde,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Graubünden überwiesen, damit sie über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 im Sinne der Erwägungen befinde.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz