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8C_185/2018 KI-generiert

Social Assistance Appeal Inadmissible for Procedural Defects and Lack of Appealable Interim Decision Status

Geschäftsnummer 8C_185/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of a canton regarding social assistance related to the reimbursement of costs for a medical procedure on the spine. The appeal was submitted after the individual was informed of a rejection decision by the Administrative Court and sought clarity on how to proceed if dissatisfied. However, the Federal Tribunal found that the appeal was not valid as it did not meet the legal requirements, including a lack of a formal request and a justification, and also indicated that the nature of the contested decision did not permit independent appeal under the applicable provisions. Consequently, the Tribunal ruled not to admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Social Assistance Appeal Inadmissible for Procedural Defects and Lack of Appealable Interim Decision Status: The appeal was submitted after the individual was informed of a rejection decision by the Administrative Court and sought clarity on how to proceed if dissatisfied. However, the Federal Tribunal found that the appeal was not valid as it did not meet the legal requirements, including a lack of a formal request and a justification, and also indicated that the nature of the contested decision did not permit independent appeal under the applicable provisions. Consequently, the Tribunal ruled not to admit the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Rückweisungsentscheid gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensmangel sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. 1 BGG
1 und 2 BGG innert der nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist beigebracht sein muss, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
Art. 93 BGG
dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid angefochten ist; Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG , die nur unter sehr engen, in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Voraussetzungen vor Bundesgericht überhaupt selbstständig anfechtbar sind,
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid angefochten ist; Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG , die nur unter sehr engen, in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Voraussetzungen vor Bundesgericht überhaupt selbstständig anfechtbar sind,
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG bewirken könnte, geschweige denn mit der allfälligen Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used in addition to lit. b to justify non-admittance based on inadmissibility of challenging an interlocutory decision.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to justify non-admittance to the appeal because the required grounds/requests were missing in the submission.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to rule on the waiver of court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in addition to lit. b to justify non-admittance based on inadmissibility of challenging an interlocutory decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify non-admittance to the appeal because the required grounds/requests were missing in the submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_185/2018

Urteil vom 6. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, vertreten durch die Sozialkommission Küsnacht, c/o Gemeindeverwaltung, 8700 Küsnacht,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 (VB.2017.00449).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 5. Februar 2017 von A.________, in welchem sie sich informiert, wie sie vorzugehen habe, falls sie mit einem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht einverstanden sei, der von ihr nachgereichte Unterlagen unberücksichtigt lasse,

in die Antwort des Bundesgerichts vom 7. Februar 2018,

in die Eingabe vom 10. Februar 2018 (Poststempel), worin A.________ erklärt, gegen den ihr gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. Januar 2018 eröffneten Entscheid VB. 2017.0049 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 Beschwerde zu erheben,

in Erwägung,

dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 19. Februar 2018 abgelaufen ist,

dass die Beschwerde vom 10. Februar 2018 weder einen Antrag, noch eine Begründung dazu enthält,

dass solches aber gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG innert der nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist beigebracht sein muss, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin zwar in ihren Eingaben das Nachreichen weiterer Unterlagen durch eine Rechtsanwältin in Aussicht stellt, was indessen in der Folge unterblieb,

dass somit bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. b) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid angefochten ist; Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG , die nur unter sehr engen, in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Voraussetzungen vor Bundesgericht überhaupt selbstständig anfechtbar sind,

dass sich die Beschwerdeschrift dazu ebenfalls ausschweigt, darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, inwiefern die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über das Gesuch um Kostenübernahme eines medizinischen Eingriffs an der Wirbelsäule, einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, geschweige denn mit der allfälligen Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass damit auch aus diesen Grund auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a und b) BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel