Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_185/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness and Formal Insufficiency in Unemployment Benefit Dispute

Geschäftsnummer 8C_185/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding unemployment insurance, where the complainant challenged a decision made by the administrative court of a canton. The complainant argued that the court's ruling was unlawful and requested an extension of the deadline for filing a legal complaint. However, the complainant's submission did not meet the necessary legal requirements, lacking a sufficient basis for a complaint and failing to adequately contest the findings of fact or legal reasoning of the prior decision. As a result, subsequent submissions made by the complainant were deemed late and not admissible, leading to a dismissal of the complaint due to procedural deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness and Formal Insufficiency in Unemployment Benefit Dispute: The complainant argued that the court's ruling was unlawful and requested an extension of the deadline for filing a legal complaint. However, the complainant's submission did not meet the necessary legal requirements, lacking a sufficient basis for a complaint and failing to adequately contest the findings of fact or legal reasoning of the prior decision. As a result, subsequent submissions made by the complainant were deemed late and not admissible, leading to a dismissal of the complaint due to procedural deficiencies.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenentschädigung verspätete Eingabe nicht-administrative Streitigkeit gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensrechte formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_185/2009

Urteil vom 4. März 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2009.

Nach Einsicht

in den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Januar 2009 an S.________ ausgehändigten Entscheid S 08 487 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Januar 2009,

in die Eingabe von S.________ vom 12. Februar 2009 (Poststempel) mit welcher sie den kantonalen Entscheid als rechtswidrig bezeichnet und um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeführung ersucht,

in die bundesgerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2009, worin einerseits das Gesuch mit der Begründung abgewiesen wurde, die vom Gesetz vorgegebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar und Art. 43 BGG (Ergänzung der Beschwerdebegründung innert Nachfrist) beschränke sich auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechshilfe in Strafsachen, und andererseits S.________ angefragt wurde, ob das Bundesgericht dergestalt überhaupt ein Beschwerdedossier eröffnen solle, was es ohne Gegenbericht bis spätestens am 2. März 2009 indessen nicht tun werde,

in die Eingabe vom 23. Februar 2009 (Poststempel), worin S.________ um Eröffnung eines Beschwerdedossiers ersuchte,

in die am 2. und 3. März 2009 nachgereichte Beschwerdeschrift,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 12. Februar 2009 diesen Anforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag in der Sache selbst enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 16. Februar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden sind und daher keine Berücksichtigung finden können,

dass, soweit die Beschwerdeführerin aus der Verfügung vom 13. Februar 2009 ein Recht auf Nachreichung der Beschwerdeschrift ableiten will, es hierfür an den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen fehlt ( Art. 9 BV ; statt vieler BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass keine Kosten erhoben werden,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel