Appeal Inadmissible Due to Insufficient Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which did not proceed with an appeal due to the non-payment of a cost advance. The appellant sought to renew a request for an invalidity pension but was dismissed on procedural grounds as the complaint did not meet the legal requirements for an appeal, particularly failing to address the prior court's decision effectively. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible, and no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Procedural Requirements: The appellant sought to renew a request for an invalidity pension but was dismissed on procedural grounds as the complaint did not meet the legal requirements for an appeal, particularly failing to address the prior court's decision effectively. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible, and no court costs were imposed.
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KI-generiertApplied to declare that the Federal Tribunal cannot enter into the merits of the appeal because a valid appeal was not filed.
Used to justify dispensing with the collection of court fees for the Federal Tribunal proceedings due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_184/2014
Urteil vom 11. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern , Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Luzern vom 23. Januar 2014.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde,
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des P.________ vom 2. März 2014 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente dem Sinne nach erneuert wird,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 , 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Beschwerde vom 2. März 2014 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, so dass auf das - offensichtlich unzulässige - Rechtsmittel in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz