Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_183/2018 KI-generiert

Appellants' Challenge to Social Assistance Rulings Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_183/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves multiple complainants challenging a decision made by a cantonal administrative court regarding the withdrawal of their legal complaints. The complaints were previously dismissed by the administrative court on the grounds of withdrawal, leading the complainants to file appeals to the Swiss Federal Tribunal. The complainants argued that the original court's interpretation of their withdrawal was incorrect and that they had not been given adequate opportunity to contest this decision. However, the Federal Tribunal determined that the complaints did not sufficiently meet the legal criteria for accepting such challenges and opted not to consider them.

Legislator-Regeste

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Art. 86 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appellants' Challenge to Social Assistance Rulings Dismissed for Insufficient Justification: The complaints were previously dismissed by the administrative court on the grounds of withdrawal, leading the complainants to file appeals to the Swiss Federal Tribunal. The complainants argued that the original court's interpretation of their withdrawal was incorrect and that they had not been given adequate opportunity to contest this decision. However, the Federal Tribunal determined that the complaints did not sufficiently meet the legal criteria for accepting such challenges and opted not to consider them.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialhilfe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeals are not to be entertained in the simplified procedure due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the exceptional waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_183/2018, 8C_184/2018

Urteil vom 5. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

8C_183/2018

1. A.A.________,

2. B.A.________,

vertreten durch A.A.________,

Beschwerdeführer,

und

8C_184/2018

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

alle drei vertreten durch A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dübendorf,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Stadtverwaltung, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen die Verfügungen

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. Januar 2018 (VB.2017.00461, VB.2017.00538).

Nach Einsicht

in die am 14. Februar 2018 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichten Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2018,

in die als Reaktion auf die Eingangsanzeige beim Bundesgericht erfolgte Eingabe von A.A.________ vom 27. Februar 2017 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das kantonale Verwaltungsgericht in den angefochtenen Verfügungen die bei ihm von den Beschwerdeführern anhängig gemachten Beschwerdeverfahren VB.2017.00461 und VB.2017.00538 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb,

dass die dagegen erhobenen Beschwerden vom 14. Februar 2018 vom Verwaltungsgericht an das Bundesgericht überwiesen worden sind,

dass die Beschwerdeführer mit direkt an das Bundesgericht adressierter Eingabe vom 27. Februar 2017 (Poststempel) die Überweisung beanstanden,

dass sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die Beurteilung von gegen Abschreibungsverfügungen oberer kantonaler Gerichte erhobenen Beschwerden indessen aus dem Gesetz ergibt ( Art. 82 ff. BGG , insbesondere Art. 86 BGG ), insoweit auch zu Recht bejaht worden ist,

dass über diese Beschwerden ein Entscheid zu fällen ist,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),

dass die Eingaben der Beschwerdeführer diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen,

dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich eine falsche Zusammensetzung des Spruchkörpers zu behaupten, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern der dabei von der Vorinstanz angewandte § 38b Abs. 1 lit. b VRG/ZH, wonach ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter die Abschreibung des Verfahrens wegen Rückzugs des Rechtsmittels verfügen darf, gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf die richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verstossen soll,

dass es ebenso wenig ausreicht, zu behaupten, die vom kantonalen Gericht als Rückzugserklärung für sämtliche Beschwerdeführer interpretierte Eingabe sei zumindest keine solche gewesen; vielmehr müsste darüber hinaus dargelegt werden, weshalb diese Einschätzung willkürlich ( Art. 9 BV ) sein soll, nachdem diese den Beschwerdeführern noch vor der Abschreibung des Verfahrens mitgeteilt worden ist, verbunden mit der Möglichkeit, innert gesetzter Frist dagegen zu opponieren, worauf die Beschwerdeführer indessen verzichteten,

dass es im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesslich auch nicht genügt, lediglich einzelne Begründungselemente des vorinstanzlichen Entscheids als willkürlich zu rügen; vielmehr müsste darüber hinaus auch aufgezeigt werden, inwiefern die Verweigerung der beantragten Prozesswohltat auch im Ergebnis als willkürlich zu betrachten ist ( BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweis),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel