Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_183/2011 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_183/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Thurgau, concerning disability insurance. The appellant challenged the court's finding on the level of remaining work capacity due to a medical assessment. However, the appeal was deemed insufficient as it failed to clearly demonstrate how the lower court's factual determinations were incorrect or legally flawed. Consequently, the higher court decided not to consider the appeal and did not impose court costs, rendering the request for free legal representation moot.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 33 Abs. 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Procedural Defects: The appellant challenged the court's finding on the level of remaining work capacity due to a medical assessment. However, the appeal was deemed insufficient as it failed to clearly demonstrate how the lower court's factual determinations were incorrect or legally flawed. Consequently, the higher court decided not to consider the appeal and did not impose court costs, rendering the request for free legal representation moot.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Verfahrensmangel Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Begründung in der Sache Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 BGG
1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff.
Art. 97 BGG
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 BGG ),
Art. 97 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient compliance with procedural requirements.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG - trotz der Ungebührlichkeiten (dazu siehe insbesondere die Möglichkeit einer Bussenauflage nach Art.
Art. 33 Abs. 2 BGG
1 Satz 2 BGG - trotz der Ungebührlichkeiten (dazu siehe insbesondere die Möglichkeit einer Bussenauflage nach Art. 33 Abs. 2 BGG ) - und der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (dazu siehe Art.
Art. 64 Abs. 1 BGG
2 BGG ) - und der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (dazu siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to dispense with court costs despite misconduct by the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient compliance with procedural requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to dispense with court costs despite misconduct by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_183/2011

Urteil vom 11. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 19. Januar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Januar 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass insbesondere die Feststellung des Sachverhalts, worunter das vorinstanzliche Bestimmen der in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit verbliebenen Restarbeitsfähigkeit fällt, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 BGG ),

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass nämlich lediglich die Berufung auf eine ärztliche Einschätzung des Grades der Restarbeitsfähigkeit ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen, nach Gesagtem genau so offensichtlich unzureichend ist, wie die pauschal gehaltene, überdies ungebührliche Behauptung "bescheuerter und überaus dämlicher Rechenkünsten",

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG - trotz der Ungebührlichkeiten (dazu siehe insbesondere die Möglichkeit einer Bussenauflage nach Art. 33 Abs. 2 BGG ) - und der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (dazu siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel