Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_182/2017 KI-generiert

Spool Winder Suva Invalidity Pension Appeal

Geschäftsnummer 8C_182/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who, after suffering a work-related injury in 2009, sought an invalidity pension from her accident insurance provider. Following her accident, she received treatment and temporary financial support, but her request for a pension was initially denied on the grounds of lack of evidence for significant loss of income due to the injury. Subsequent court decisions, including a ruling from a social insurance court, partially resolved aspects of her case, particularly related to her integrity compensation, while her pension claim continued to face challenges. The insurance provider ultimately determined her invalidity degree to be 6%, which was deemed insufficient for pension eligibility. The case was brought before the Federal Tribunal to contest this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Spool Winder Suva Invalidity Pension Appeal: Following her accident, she received treatment and temporary financial support, but her request for a pension was initially denied on the grounds of lack of evidence for significant loss of income due to the injury. Subsequent court decisions, including a ruling from a social insurance court, partially resolved aspects of her case, particularly related to her integrity compensation, while her pension claim continued to face challenges. The insurance provider ultimately determined her invalidity degree to be 6%, which was deemed insufficient for pension eligibility. The case was brought before the Federal Tribunal to contest this decision.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente Invalideneinkommen) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Schulterverletzung Erwerbsunfähigkeit pauschale Entschädigung Unfallversicherer Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's review of law, but not directly in the final orders; however, it is retained here as a foundational procedural article mentioned in the context of the decision-making process, even though the structure prioritizes those *explicitly* in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 95 BGG

Cited as part of the general basis for lodging a complaint in public law matters (even though the complaint was ultimately dismissed).

Art. 96 BGG

Cited as part of the general basis for lodging a complaint in public law matters (even though the complaint was ultimately dismissed).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 143 V 295
Accident Insurance Pension Calculation: Applicability of Most Current Salary Tables (LSE) in Invalidity Review
«…d gegebenenfalls einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 596; Urteil 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 3.3). Das Gericht hat im Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von den Verhältnissen auszug…»
605 2020 248 (2021-09-21) · fr
Appeal Regarding Accident Disability Pension Calculation Following Shoulder Injury
«…à l'assureur-accidents ou se fonder sur les données issues de l'ESS (arrêts TF 8C_898/2015 du 13 juin 2016 consid 3.3; 8C_182/2017 du 10 avril 2017 consid. 3.3; 8C_378/2017 du 29 novembre 2017 consid. 4.4). Toutefois, lorsque les DPT initialement sél…»
8C_315/2020 (2020-09-24)
Claimant v. Accident Insurer (Residual Earnings Calculation)
«…nd die Suva nach Aufforderung des Gerichts nicht in der Lage ist, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (Urteil 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 3.3 m.H. auf Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 E. 4.3). 4. 4.1. Vorinstanz und Verwaltung hab…»
8C_43/2020 (2020-02-28)
Heirs Challenge Disability Pension Rate for Crane Operator with Accident Injuries and ALS
«…die Suva aufzufordern, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (Urteile 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4; 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.3; Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 E. 4.3) oder selber gestützt auf die Tabellenlöhne eine…»
8C_64/2019 (2019-11-27)
Customs Engineer's Traumatic Brain Injury: Invalidity Pension Recalculation and Expert Report Costs
«…gegebenenfalls einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 596; Urteil 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 3.3). Es hat dabei grundsätzlich ebenfalls von den Verhältnissen auszugehen, die sich bis zum Ein…»
8C_401/2018 (2019-05-16)
Mason Accident Insurance Invalidity Pension Dispute
«…arrêts du Tribunal fédéral (arrêts 8C_898/2015 du 13 juin 2016, in SVR 2016 UV n° 38; 8C_378/2017 du 29 novembre 2017; 8C_182/2017 du 10 avril 2017), la recourante allègue que la juridiction cantonale était tenue de requérir de sa part un autre profi…»
725.17.336.81 (2018-03-22) · bl
Disability Insurer's Calculation of Disabled Income Upheld
«…ts nicht in der Lage ist, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2017, 8C_182/2017, E. 3.3, und vom 13. Juni 2016, 8C_898/2015, E. 4.3). 9.5.4 In BGE 129 V 472 führte das Bundesgericht aus, dass ein…»
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«…s nicht in der Lage ist, ein anderes, verwend- bares Profil beizubringen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2017, 8C_182/2017, E. 3.3). 6.3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus…»
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Invalidity Pension Dispute: DAP vs. LSE Income Calculation
«…nd die Suva nach Aufforderung des Gerichts nicht in der Lage ist, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (Urteil 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 3.3 m.H. auf Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 E. 4.3). 4.5. In BGE 129 V 472 führte das Bu…»
8C_228/2017 (2017-06-14)
Accident Insurer v. Insured Person (Disability Pension Calculation and Salary Tables)
«…gegebenenfalls einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 596; Urteil 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 3.3). Das Gericht hat im Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von den Verhältnissen auszug…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_182/2017

Urteil vom 10. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 5. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. Die 1954 geborene A.________ war als Spulenwicklerin im Umfang von 80 % und mit einem 20%igen Pensum als Raumpflegerin bei der B.________ AG tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. März 2009 stolperte sie über einen Schlauch und stürzte auf die rechte Schulter. Sie zog sich dabei einen rechtsseitigen Supraspinatussehnenriss zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Mai 2011. Mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 19. Juli 2011), sprach der Versicherten aber mit Verfügung vom 21. September 2011 basierend auf einer 10%igen Integritätseinbusse eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.- zu. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012 ab.

B. B.a. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid, soweit dieser die Integritätsentschädigung betraf, aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärung hinsichtlich deren Höhe an die Suva zurückwies. Die gegen diesen Entscheid, soweit er den Rentenpunkt betraf, erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_887/2013 vom 21. Mai 2014 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. In Nachachtung dieses Urteils holte das kantonale Gericht bei der MEDAS Zentralschweiz eine Expertise ein (Gutachten vom 15. April 2015). Daraufhin sprach es der Versicherten mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ab 1. Juni 2011 ein Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu. Die von der Suva hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 teilweise gut, hob den kantonalen Entscheid vom 20. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B.b. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das kantonale Gericht die Beschwerde der A.________ mit Entscheid vom 5. Januar 2017 ab.

C. Mit Beschwerde verlangt A.________, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung in der Zeit ab 1. Juni 2011 verneint hat.

3.

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

3.3. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Bemisst die Suva das Invalideneinkommen von sich aus aufgrund der LSE-Löhne, ist es rechtsprechungsgemäss wünschenswert, dass sie einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, der die Unmöglichkeit, den Anforderung zu genügen, dokumentiert. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen ( BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 ).

4.

4.1. Es seht nunmehr fest und ist unbestritten, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Angepasst ist dabei eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit - ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen ab Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen.

Ebenfalls unbestritten ist das Valideneinkommen der Versicherten von Fr. 60'775.-.

4.2. Die Vorinstanz bemass das Invalideneinkommen der Versicherten im hier angefochtenen Entscheid aufgrund der DAP-Methode auf Fr. 57'145.-, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'775.- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ergab. Da das Bundesgericht im Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 das kantonale Gericht zur Anwendung der DAP-Methode verhalten hatte, musste dieses entgegen den Ausführungen der Versicherten zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Methode nicht mehr Stellung nehmen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht seine Praxis zur DAP-Methode mehrfach bestätigte (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014) und die Versicherte im gesamten Verfahren nichts vorbrachte, was eine erneute Überprüfung dieser Rechtsprechung rechtfertigen würde.

4.3. Das kantonale Gericht ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund der DAP-Profile Nr. 4547, 9969, 8331, 6610 und 10'717. Dabei ist unbestritten, dass es die ersten drei dieser Profile verwenden durfte; gegen die Profile Nr. 6610 und 10'717 bringt die Versicherte vor, diese entsprächen nicht den von der Beschwerdegegnerin zunächst verwendeten, sondern seien erst im kantonalen Verfahren nachgeschoben worden.

In der Tat bemass die Suva das Invalideneinkommen zunächst unter anderem gestützt auf die Profile Nr. 3510 und 8503. Nachdem die Versicherte die Verwendung dieser beiden Profile im kantonalen Verfahren wegen Unzumutbarkeit der entsprechenden Arbeitsstellen zu Recht gerügt hatte, ist unbestritten, dass die Vorinstanz diese nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens heranziehen durfte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht zu beanstanden, dass sie in der Folge auf die beiden von der Suva neu aufgelegten Profile abgestellt hat. Damit wird die Versicherte gleich gestellt, wie wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens von Beginn an rechtskonform vorgegangen wäre. Erweist sich ein bestimmtes DAP-Profil im kantonalen Gerichtsverfahren als für die Bemessung des Invalideneinkommens unbrauchbar, so muss prioritär danach gefragt werden, ob die Suva nicht in der Lage ist, ein anderes, verwendbares, beizubringen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt ein Wechsel zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode in Frage. Entsprechend hat das Bundesgericht bereits im Rückweisungsurteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 festgehalten, das kantonale Gericht habe zu beurteilen, "ob sich das Invalideneinkommen - gegebenenfalls unter Einbezug der von der Suva im kantonalen Verfahren aufgelegten DAP-Profile - nach der DAP-Methode bestimmen lässt".

4.4. Durfte das kantonale Gericht somit zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die fünf DAP-Profile Nr. 4547, 9969, 8331, 6610 und 10'717 abstellen und sind auch die übrigen rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für ein Abstellen auf die DAP-Methode gegeben, so ist nicht zu beanstanden, dass es einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 6 % verneint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold