Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_182/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Defective Submission on Causality and Lack of Legal Request

Geschäftsnummer 8C_182/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding an accident insurance decision made by the Administrative Court of Bern. The petitioner, who had sustained injuries from an incident on November 3, 2010, contested the conclusion that their ongoing complaints were unlikely to be causally linked to the accident, citing a lack of neurological abnormalities and other supporting medical evidence. The Federal Tribunal assessed the procedural validity of the complaint, noting significant deficiencies in the arguments presented, particularly regarding the consistency of medical assessments and the petitioner's failure to substantiate claims of legal violations or misinterpretation of facts. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Defective Submission on Causality and Lack of Legal Request: The petitioner, who had sustained injuries from an incident on November 3, 2010, contested the conclusion that their ongoing complaints were unlikely to be causally linked to the accident, citing a lack of neurological abnormalities and other supporting medical evidence. The Federal Tribunal assessed the procedural validity of the complaint, noting significant deficiencies in the arguments presented, particularly regarding the consistency of medical assessments and the petitioner's failure to substantiate claims of legal violations or misinterpretation of facts. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Verwaltungsbeschwerde Einstellung des Verfahrens Prüfung des Kausalzusammenhangs medizinische Gründe ärztlicher Bericht Bagatellunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 134 I 134
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl BGE 134 I 134 II 244 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on non-admittance of the appeal due to formal deficiencies in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs by the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_182/2011

Urteil vom 22. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Krankenkasse Agrisano,

Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Februar 2011,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den Arztberichten zum Schuss gelangte, die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem ursächlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 3. November 2010, weshalb der Unfallversicherer dafür auch keine weiteren Leistungen zu erbringen habe,

dass sie hierzu insbesondere in Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids auf Grund der fehlenden neurologischen Auffälligkeiten und des negativen CT des Schädels einerseits, wie auch der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 9. November 2009, wonach sich der Versicherte bei einem kleinen Unfall eine grosse Beule zugezogen habe, andererseits, massgeblich auf die am 24. Juli 2010 ergänzte Einschätzung des Vertrauensarztes des Unfallversicherers vom 26. Februar 2010 abstellte,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl BGE 134 I 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass der Versicherte zur Begründung der Beschwerde zwar die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung der Arztberichte kritisiert und fordert, der Einschätzung der behandelnden Ärzte sei der Vorzug zu geben, ohne indessen konkret auf die obgenannte Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids näher einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG begangen haben sollte; die Verweise auf einen nicht existenten Widerspruch in den Aussagen des Vertrauensarztes - das Ende der Arbeitsunfähigkeit und das Ende der Behandlungsbedürftigkeit (bis zum Erreichen des Status quo ante) müssen keineswegs identisch sein - und auf den Umfang der erlittenen Beule genügen diesen Anforderungen nicht,

dass die Beschwerde überdies keinen Antrag enthält, wie zu entscheiden ist, sondern darin lediglich um Überprüfung der Angelegenheit ersucht wird,

dass diese Mängel offensichtlich sind, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel