Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_182/2007 KI-generiert

Invalidity Pension Renewal Application Review

Geschäftsnummer 8C_182/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an individual's entitlement to an invalidity pension from the IV-Stelle of the Canton of Thurgau. The applicant had previously been denied a pension due to insufficient evidence of a deteriorating health condition, and a subsequent request for reevaluation was also rejected. The AHV/IV-Rekurskommission upheld this rejection, leading the applicant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking either the approval of an invalidity pension or further medical and vocational assessments. The Tribunal reviewed the case to determine if the prior evaluations and determinations regarding the applicant's health status had been adequately addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 ATSG, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Invalidity Pension Renewal Application Review: The applicant had previously been denied a pension due to insufficient evidence of a deteriorating health condition, and a subsequent request for reevaluation was also rejected. The AHV/IV-Rekurskommission upheld this rejection, leading the applicant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking either the approval of an invalidity pension or further medical and vocational assessments. The Tribunal reviewed the case to determine if the prior evaluations and determinations regarding the applicant's health status had been adequately addressed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit Revisionsgesuch Gesundheitsverschlechterung Überprüfung der Beweiswürdigung Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was rejected in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_182/2007

Urteil vom 17. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

P.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. März 2007.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch des P._______, geboren 1958, auf eine Invalidenrente erstmals mit Verfügung vom 25. Februar und Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 verneint hatte und ein weiteres Gesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 21. August 2006 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten abgelehnt hat,

dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 abgewiesen hat,

dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 16. Juli 2007 abgewiesen hat,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass das kantonale Gericht die Rechtsprechung, wonach bei einer Neuanmeldung nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen ist ( BGE 117 V 198 E. 3a), zutreffend dargelegt hat,

dass die Rentenrevision die Änderung des Grades der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise voraussetzt, was insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zutrifft ( BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen; 112 V 371 E. 2b S. 371 und 387 E. 1b S. 390), was sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (AHI 1999 S. 83 [I 557/97]; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.),

dass die Vorinstanz die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und zum Schluss gelangt ist, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Ablehnung des Rentenanspruchs nicht verschlechtert hatte, sondern dem Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht erfüllt waren,

dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt und sich aus den von ihm letztinstanzlich eingereichten Unterlagen nichts ergibt, was diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse,

dass daher keine weiteren Abklärungen anzuordnen sind,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: