Social Assistance Recipient v. Court Decision on Jurisdiction and Jump Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Tribunal reviewed a case involving a dispute over social assistance, wherein the complainant contested a ruling from the Administrative Court of the Canton of Bern from March 1, 2024. The court had declared themselves functionally incompetent to handle the complainant's submission from February 28, 2024, and had forwarded it to the Governor's Office of the Bern-Mittelland administrative district, as the conditions for an exceptional appeal process were not satisfied. The complainant failed to address this issue substantively in her subsequent submissions, merely highlighting personal difficulties, which were insufficient to affect the jurisdictional issue being contested.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Recipient v. Court Decision on Jurisdiction and Jump Appeal: The court had declared themselves functionally incompetent to handle the complainant's submission from February 28, 2024, and had forwarded it to the Governor's Office of the Bern-Mittelland administrative district, as the conditions for an exceptional appeal process were not satisfied. The complainant failed to address this issue substantively in her subsequent submissions, merely highlighting personal difficulties, which were insufficient to affect the jurisdictional issue being contested.
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KI-generiertUsed to decide the matter in simplified procedure because the appeal was not sufficiently substantiated.
Used to waive the collection of court costs in this specific instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_180/2024
Urteil vom 23. Mai 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024 (200 24 185 SH).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl. BGE 123 V 335 ).
2. Die Vorinstanz erklärte sich im angefochtenen Urteil vom 1. März 2024 zur Behandlung der bei ihr eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024 für funktionell unzuständig und überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland. Dies tat sie unter anderem, weil die Voraussetzungen für einen sog. Sprungrekurs, der ausnahmsweise die Abkürzung des funktionellen Instanzenzugs zuliesse, nicht erfüllt seien.
3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 19. und 26. März 2024 nicht ansatzweise auseinander. Allein auf die schwierigen persönlichen Umstände zu verweisen, reicht mit Blick auf den gegebenen Streitgegenstand (funktionelle Zuständigkeit) nicht aus.
4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.
5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.
6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_477/2023 vom 21. September 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung wird die Beschwerdeführerin indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel