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8C_180/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Legal Justification in Disability Claim

Geschäftsnummer 8C_180/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted by an individual against a decision from the Administrative Court of the Canton of Bern regarding disability insurance benefits. The individual contested the court's ruling, which concluded that there was no valid health-related reason to grant benefits under the disability insurance scheme. The appellant's submissions failed to meet the required legal standards for presenting a complaint, as they did not sufficiently address or dispute the court's factual findings or legal reasoning. Consequently, the appeal was deemed inadequate, and the court decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Legal Justification in Disability Claim: The individual contested the court's ruling, which concluded that there was no valid health-related reason to grant benefits under the disability insurance scheme. The appellant's submissions failed to meet the required legal standards for presenting a complaint, as they did not sufficiently address or dispute the court's factual findings or legal reasoning. Consequently, the appeal was deemed inadequate, and the court decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherungsleistungen verspätete Einreichung Versicherungsleistungsbegehren gesetzliche Voraussetzungen medizinische Gründe gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision for failing to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs exceptionallly.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_180/2018

Urteil vom 27. Februar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 8. Januar 2018 (200 17 868 IV).

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 1. Februar 2018 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 11. Januar 2018 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018,

in die Anfrage des Bundesgerichts vom 6. Februar 2018 an A.________, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen ein kantonales Urteil oder ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegengenommen werden solle, und die damit verbundene Aufforderung, bejahendenfalls den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen,

in die daraufhin von A.________ am 19. Februar 2018 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass im Schreiben des Bundesgerichts vom 6. Februar 2018 auch auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

dass die Eingabe vom 19. Februar 2018 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Februar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, und insoweit bei der Frage, ob innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden ist, keine Berücksichtigung finden kann,

dass sie abgesehen davon ohnehin genau so wenig wie die Eingabe vom 1. Februar 2018 den Minimalanforderungen an eine Beschwerdebegründung zu genügen vermag,

dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der auch von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichte zur Überzeugung gelangte, dieser fehle es an einem Leistungen nach IVG auslösenden invalidisierenden Gesundheitsschaden, was zur Bestätigung der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinenden Verfügung der IV-Stelle vom 5. September 2017 führe,

dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen ihre Leidensgeschichte und jene ihres Ehemannes gegenüberstellt, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel