Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_180/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Benefit Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_180/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against the decision of the Zurich Social Insurance Court regarding invalidity insurance. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal but was found to be insufficient as it did not meet the necessary criteria for a valid appeal. Specifically, it failed to provide concrete requests or adequately address the essential considerations from the lower court's ruling, particularly concerning the assessment of the individual's degree of disability during a specified comparison period. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and rejected the ancillary request for free legal representation based on the perceived lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Benefit Appeal for Procedural Defects: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal but was found to be insufficient as it did not meet the necessary criteria for a valid appeal. Specifically, it failed to provide concrete requests or adequately address the essential considerations from the lower court's ruling, particularly concerning the assessment of the individual's degree of disability during a specified comparison period. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and rejected the ancillary request for free legal representation based on the perceived lack of merit.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Verfahrensmangel Versicherungsleistung der Sozialversicherung Verfassungswidrigkeit Einstellung der Leistungen sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to deficient submission.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for gratuitous legal assistance due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs for exceptional reasons.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_180/2015

{T 0/2}

Urteil vom 18. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Januar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 9. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 9. März 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung im massgebenden Vergleichszeitraum (14. Juli 2005 bis 3. Juni 2013) nicht als gegeben erachteten relevanten Veränderung des Invaliditätsgrades - auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. (soweit überhaupt beanstandet) den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran die blosse Enumeration einzelner Gesetzesartikel ebenso wenig wie die pauschal geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes schon mangels hinreichender Substanziierung der Ausführungen nichts zu ändern vermag,

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), weil eine Fristverlängerung bzw. eine Verbesserung der ungenügenden Beschwerdeschrift auch durch einen Rechtsanwalt nach Ablauf der - nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) - Rechtsmittelfrist ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz