Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_18/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_18/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed concerning a welfare decision made by a cantonal administrative court. The individual submitted an appeal against this decision, which was initially deemed not to meet the necessary legal requirements regarding its requests and justification. Although the complainant attempted to address the deficiencies in a subsequent submission, this was submitted after the legal deadline for rectifying such issues had expired. Consequently, the court determined that there was no valid legal remedy and opted not to proceed with the appeal, also deciding not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The individual submitted an appeal against this decision, which was initially deemed not to meet the necessary legal requirements regarding its requests and justification. Although the complainant attempted to address the deficiencies in a subsequent submission, this was submitted after the legal deadline for rectifying such issues had expired. Consequently, the court determined that there was no valid legal remedy and opted not to proceed with the appeal, also deciding not to impose court costs.

Schlagwörter

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Fürsorge Formerfordernisse gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the appeal did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_18/2008

Urteil vom 20. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. November 2007,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 an C.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 22. Januar 2008 zugestellte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 22. Januar 2008 nichts ändert, zumal sie - trotz des ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 8. Januar 2008 über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht worden ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bezirksamt Aarau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz