Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_178/2024 KI-generiert

Welfare Recipient v. Social Welfare Commission (Moot Appeal)

Geschäftsnummer 8C_178/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Welfare Recipient v. Social Welfare Commission (Moot Appeal): Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Sozialversicherungsverfahren Kostenvorschuss Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungskosten Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed on the grounds of inadmissibility due to failure to address the administrative court's ruling in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The final order explicitly states that the court waives the imposition of court fees in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_178/2024

Urteil vom 2. Mai 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Sozialkommission Wettingen, Alberich Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2024 (WBE.2023.436).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdegegnerin retournierte der Beschwerdeführerin am 7. November 2023 von ihr eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnungen mit der Aufforderung, diese selber zu begleichen. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin an das kantonale Departement Gesundheit und Soziales. Dieses trat auf die Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis Ende Februar 2023 angefallenen Heiz- und Nebenkosten zu bezahlen, nicht ein (Entscheid vom 24. November 2023). Zur Begründung führte es aus, darüber müsse zunächst die Beschwerdegegnerin eine (anfechtbare) Verfügung erlassen, ehe der Rechtsmittelweg beschritten werden könne. Gleichzeitig wies es die Beschwerdegegnerin an, entsprechend zu verfahren. In der Folge rief die Beschwerdeführerin das kantonale Verwaltungsgericht bei gleichbleibenden Anträgen an. Dieses schrieb die Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2024 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Dazu führte es aus, nachdem die Beschwerdegegnerin nunmehr am 9. Januar 2024 verfügt habe, fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Departementsentscheids. Ohnehin hätte auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung gemäss § 43 Abs. 2 VRPG/AG sowie ausgebliebener Kostenvorschussleistung innert gesetzter Nachfrist nach § 30 Abs. 2 VRPG/AG nicht eingetreten werden dürfen.

3. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit der beim Bundesgericht am 15. März 2024 (Poststempel) eingereichten Eingabe nicht näher ein, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

führt. Allein um Korrektur der zwischenzeitlich ergangenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2024 zu ersuchen, reicht nicht aus.

4. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel