Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_178/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Social Welfare Appeal for Lack of Specific Legal Argumentation

Geschäftsnummer 8C_178/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against a decision made by a cantonal administrative court regarding social assistance. The complainant sought to challenge the ruling, but the court noted that the grievance lacked a sufficient basis, failing to establish how the decision violated constitutional rights, such as the prohibition of arbitrariness or the right to personal freedom. The court emphasized that simply presenting the complainant's perspective without detailed reasoning was inadequate for a legal challenge. Consequently, the court decided to not consider the complaint further and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Social Welfare Appeal for Lack of Specific Legal Argumentation: The complainant sought to challenge the ruling, but the court noted that the grievance lacked a sufficient basis, failing to establish how the decision violated constitutional rights, such as the prohibition of arbitrariness or the right to personal freedom. The court emphasized that simply presenting the complainant's perspective without detailed reasoning was inadequate for a legal challenge. Consequently, the court decided to not consider the complaint further and waived court costs.

Schlagwörter

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Fürsorge verfassungsrechtliche Rüge materielle Überprüfung anfechtbarer Zwischenentscheid Einstellung der Sozialhilfe Rechtsgleichheit Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the levying of court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_178/2009

Urteil vom 9. April 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Schlieren, Sozialbehörde, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Februar 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Februar 2009 (Poststempel), ergänzt durch weitere Eingaben vom 21. und 25. Februar 2009 (Poststempel), gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Februar 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,

dass es demnach nicht genügt - wie vorliegend - einzig seine Sicht des Tatsächlichen darzulegen und darüber hinaus das Gericht lediglich in allgemeiner Weise darum zu bitten, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel