Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_177/2024 KI-generiert

Baker's Assistant Invalidity Pension Appeal

Geschäftsnummer 8C_177/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Baker's Assistant Invalidity Pension Appeal The case concerns a claim for an invalidity pension by an individual, a former full-time baker's assistant, who suffered a complex right distal radius fracture in a fall in November 2021 and subsequently applied for invalidity insurance benefits in June 2022. The IV Office, supported by the Regional Medical Service (RAD), acknowledged a 100% capacity for work in adapted, non-wrist-straining activities and denied a pension claim, finding a 0% degree of invalidity, which the cantonal court upheld. The Federal Supreme Court confirmed the rejection of the invalidity pension, finding that the assessments by the RAD, which attested a full working capacity in adapted occupations (without heavy lifting or repetitive hand movements), were cogent and reliable, despite contradictory certificates from treating physicians which lacked sufficient supporting findings or rationale for 100% incapacity; the Court rejected the appellant's new evidence (a post-judgment medical report) as inadmissible and dismissed the argument for a procedural violation, affirming that the invalidity determination did not need to wait for the accident insurer's decision, and even with the maximum requested reduction to the residual income, no entitlement to a pension would have resulted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Baker's Assistant Invalidity Pension Appeal: The IV Office, supported by the Regional Medical Service (RAD), acknowledged a 100% capacity for work in adapted, non-wrist-straining activities and denied a pension claim, finding a 0% degree of invalidity, which the cantonal court upheld. The Federal Supreme Court confirmed the rejection of the invalidity pension, finding that the assessments by the RAD, which attested a full working capacity in adapted occupations (without heavy lifting or repetitive hand movements), were cogent and reliable, despite contradictory certificates from treating physicians which lacked sufficient supporting findings or rationale for 100% incapacity; the Court rejected the appellant's new evidence (a post-judgment medical report) as inadmissible and dismissed the argument for a procedural violation, affirming that the invalidity determination did not need to wait for the accident insurer's decision, and even with the maximum requested reduction to the residual income, no entitlement to a pension would have resulted.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Rentenkürzung Einschätzung des Einkommens Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to refer to the reasoning of the appealed decision when dismissing the appeal.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_177/2024

Urteil vom 30. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Februar 2024 (VBE.2023.310).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1968, arbeitete zuletzt vollzeitlich als Hilfsbäcker. Anfang Juni 2022 meldete er sich unter Hinweis auf eine am 25. November 2021 bei einem Sturz von der Leiter erlittene mehrfragmentäre (intraartikuläre, distale) Radiusfraktur rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, konsultierte den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) und gewährte A.________ berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung. Da sich dieser aber weder als arbeits- noch eingliederungsfähig ansah, leitete die IV-Stelle nach erneuter Vorlage der Akten beim RAD die Rentenprüfung ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse bestehe (Invaliditätsgrad: 0 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 5. Februar 2024 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 7. Juni 2022 (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefristen) mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 145 V 57

E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1,

Art. 105 Abs. 2 BGG

).

2.

2.1.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (

Art. 99 Abs. 1 BGG

;

BGE 135 V 194

), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (

BGE 133 III 393

E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von

Art. 99 Abs. 1 BGG

für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Tatsachen (echte Noven) ist vor Bundesgericht unzulässig (

BGE 143 V 19

E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2.

Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren das zuhanden der Unfallversicherung erstattete handchirurgische Gutachten der B.________ GmbH (nachfolgend: B.________) vom 6. Februar 2024 auf. Dieses Beweismittel datiert nach dem angefochtenen Urteil und stellt somit ein echtes Novum dar, welches unbeachtlich bleibt.

3. Dem weiteren formellen Einwand, das angefochtene Urteil sei selbst bei Nichtberücksichtigung des erwähnten handchirurgischen Gutachtens der B.________ aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin die Beurteilung des Unfallversicherers nicht abgewartet habe, ist entgegenzuhalten, dass weder der Invalidenversicherung noch der Unfallversicherung Vorrang gegenüber dem jeweils anderen Sozialversicherungszweig zukommt. Der Entscheid über die Höhe des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung denn auch keine Bindungswirkung (statt vieler:

BGE 133 V 549

E. 6; Urteil 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 4). Von einem aus verfahrensrechtlicher Sicht unzulässigen "Vorpreschen" der Beschwerdegegnerin, welches die vom Beschwerdeführer verlangte Rückweisung rechtfertigen würde, kann daher keine Rede sein.

4. Materiellrechtlich ist streitig und zu prüfen, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts stand hält. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

4.1.

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft aufgrund der erst im Juni 2022 erfolgten Anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 (

Art. 29 Abs. 1 IVG

; vgl.

BGE 142 V 547

E. 2.2 und E. 3.3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln (vgl.

BGE 144 V 210

E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit infolgedessen nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 2.2.1).

4.2.

Die Vorinstanz hat den Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________, RAD, vom 12. Oktober 2022 und 10. März 2023 Beweiskraft beigemessen. Die darin spätestens seit 15. November 2022 attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten, das rechte Handgelenk nicht belastenden Tätigkeit (wechselbelastend, anfänglich ohne Heben und Tragen von Lasten über 2 kg, ohne repetitive Umwendbewegungen der rechten Hand) qualifizierte sie als verwertbar. Da weder eine Einkommensparallelisierung noch ein Abzug vom Tabellenlohn (

BGE 126 V 75

E. 5b/cc) angebracht sei, ferner auch kein Anhaltspunkt für eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" bestehe, bestätigte das kantonale Gericht die Verfügung vom 9. Juni 2023 vollumfänglich.

5.

5.1.

Die dagegen erhobene Rüge des Beschwerdeführers, das vorinstanzliche Abstellen auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ verletze Bundesrecht, verfängt nicht. Beizupflichten ist dem kantonalen Gericht insbesondere darin, dass die zahlreichen im Recht liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Praxis D.________ - soweit nicht ohnehin als unzulässige unechte Noven (vgl. E. 2.1 hiervor) ausser Betracht fallend (Bescheinigungen vom 3. Oktober/24. November und 4. Dezember 2023 sowie vom 8./30. Januar 2024) - keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen des Dr. med. C.________ zu begründen vermögen (vgl. dazu:

BGE 145 V 97

E. 8.5;

142 V 58

E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 5). Wie die Vorinstanz willkürfrei (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt hat, enthalten die hausärztlichen Atteste weder Befunde oder Diagnosen noch geht daraus eine Begründung für die angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob die diametral vom RAD abweichende Einschätzung des Hausarztes Dr. med. E.________ (auch) angepasste Tätigkeiten meint. Nichts anderes ergibt sich - wozu sich die Vorinstanz ebenfalls hinlänglich geäussert hat - hinsichtlich der Angaben des Spitals F.________. Die dortigen behandelnden Ärzte gelangten zwar gleichermassen zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über keine Arbeitsfähigkeit mehr, jedoch einzig und explizit in Bezug auf handgelenksbelastende Tätigkeiten oder solche, welche "eine gewisse manuelle Kraft" erforderten, was dem vom RAD erhobenen Belastungsprofil im Ergebnis nicht widerspricht (vgl. Berichte vom 23. Juli und 18. November 2022). Eine dauerhafte Verschlechterung im Zuge der am 27. Februar 2023 vorgenommenen Osteosynthesematerialentfernung ist schliesslich weder erkennbar noch in der Beschwerde (substanziiert) dargelegt. Auch die sonstigen Einwände gegen die Beweiskraft der auf einem im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt beruhenden RAD-Berichte vom 12. Oktober 2022 und 10. März 2023 sind im angefochtenen Urteil überzeugend entkräftet und geben keinen Anlass zur Korrektur.

5.2.

Da somit von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere der verlangten Einholung eines externen Gutachtens, keine entscheidrelevanten (neuen) Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (

Art. 61 lit. c ATSG

) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf Beweisabnahme (

Art. 29 Abs. 2 BV

;

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

; antizipierende Beweiswürdigung;

BGE 144 V 361

E. 6.5

;

136 I 229

E. 5.3). Die in allen Belangen sorgfältige Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts hält ohne Weiteres vor Bundesrecht stand.

6. Was die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung anbelangt, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die bereits in der Verfügung vom 9. Juni 2023 enthaltenen und vom kantonalen Gericht übernommenen Vergleichseinkommen grundsätzlich nicht (mehr) in Abrede stellt. Soweit er einzig vorbringt, es sei ihm seitens des Invalideneinkommens ein 25%iger Abzug vom Tabellenlohn anzurechnen, da die Verwertung seiner medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit durch diverse subjektive Umstände stark beeinrächtigt sei, ist darauf nicht näher einzugehen. Denn selbst bei Vornahme des beantragten maximalen Abzugs würde nach dem Gesagten kein Rentenanspruch resultieren.

7. Schliesslich hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend erkannt, der Rentenentscheid habe unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden dürfen, weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben sei (vgl. statt vieler: Urteil 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 mit Hinweisen). Dem ist nichts beizufügen. Eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", wie vom Beschwerdeführer erneut moniert, liegt somit nicht vor.

8. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Valitas Sammelstiftung BVG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder