Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_175/2026 KI-generiert

Dismissal of accident insurance appeal for insufficient legal substantiation and failure to meet statutory pleading requirements.

Geschäftsnummer 8C_175/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a lower court judgment that had confirmed the termination of accident insurance benefits and the award of a disability pension and integrity compensation. The Supreme Court ruled that the appellant failed to meet the statutory briefing and substantiation requirements under Art. 42 Abs. 1 and 2 and Art. 97 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) because the submission only contained general assertions without addressing the specific legal and factual findings of the lower instance. Consequently, the court declined to enter upon the merits of the case in simplified proceedings pursuant to Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG and denied the request for free legal aid due to the lack of prospects of success under Art. 64 Abs. 1 BGG, while waiving court costs exceptionally.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of accident insurance appeal for insufficient legal substantiation and failure to meet statutory pleading requirements: Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert einer solchen Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern (statt vieler vgl. Urteile 8C_701/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 2 und 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_175/2026

Urteil vom 26. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2025 (UV.2025.36).

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

1.2. Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert einer solchen Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern (statt vieler vgl. Urteile 8C_701/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 2 und 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3; je mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht bestätigte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der medizinischen Akten den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2025. Darin stellte diese die bisher erbrachten Leistungen (Heilkosten und Taggelder) zufolge fehlender Aussicht auf eine weitere, namhafte Besserung des Gesundheitszustands per 30. Juni 2024 ein. Zugleich sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem unfallbedingten Invaliditätsgrads von 13 % und eine Integritätseinschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % zu.

3. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner wenige Sätze umfassenden Eingabe nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein pauschal die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zu rügen und überdies um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, reicht nicht aus.

4. L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel