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8C_174/2009 KI-generiert

Case Concerning Restoration of Missed Appeal Deadline and Excusable Obstruction

Geschäftsnummer 8C_174/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of a missed deadline for an appeal against a decision made by a cantonal court. The applicant initially sought to extend the appeal period but was informed that the statutory deadline was non-extendable. Subsequently, the applicant submitted a request to restore the missed deadline, claiming an unavoidable obstacle prevented timely action. However, the court found that the applicant did not demonstrate that a legitimate obstacle existed and also failed to take necessary actions within the required timeframe. As a result, the request for restoration was denied, and the applicant was held liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Case Concerning Restoration of Missed Appeal Deadline and Excusable Obstruction: The applicant initially sought to extend the appeal period but was informed that the statutory deadline was non-extendable. Subsequently, the applicant submitted a request to restore the missed deadline, claiming an unavoidable obstacle prevented timely action. However, the court found that the applicant did not demonstrate that a legitimate obstacle existed and also failed to take necessary actions within the required timeframe. As a result, the request for restoration was denied, and the applicant was held liable for court costs.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Rechtsverzögerung Forderungseingabe verspätetes Asylgesuch Verspätungsausschluss Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 BGG

The request for reinstatement of the missed deadline was rejected based on the conditions set out in this article.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_174/2009

Urteil vom 20. Februar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

T.________, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist

gegen den Entscheid S 08 540 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2008.

Nach Einsicht

in das Gesuch von T.________ vom 4. Februar 2009 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist in Sachen Entscheid S 08 540 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2008, und die Beilagen,

in die bundesgerichtliche Verfügung vom 6. Februar 2009, worin das Gesuch mit der Begründung abgewiesen wurde, die vom Gesetz vorgegebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar,

in die Eingabe vom 11. Februar 2009, mit welcher um ein Zurückkommen auf das Fristverlängerungsgesuch ersucht wurde, und die abschlägige Antwort des Bundesgerichts vom 13. Februar 2009 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, um Wiederherstellung einer versäumten Frist zu ersuchen, auf die daran anknüpfenden Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG und auf die Kostenpflicht solcher Verfahren,

in das hierauf am 18. Februar 2009 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung,

in Erwägung,

dass sich die Zuständigkeit des Präsidenten als Einzelrichter für die Beurteilung dieses Gesuchs aus der Zuständigkeit, auf verspätete Beschwerden nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), ergibt,

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass der Gesuchsteller trotz entsprechender Hinweise im Schreiben vom 13. Februar 2009 lediglich einen Antrag um Fristwiederherstellung stellt ohne zugleich die versäumte Handlung nachzuholen,

dass deshalb bereits aus diesem Grund das Rechtsbegehren abzuweisen ist,

dass überdies die weitere Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung, wonach die Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden sein muss, fristgerecht zu handeln, offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt ist, stellt doch die Möglichkeit, innert Rechtsmittelfrist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen, klar kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen), worauf im Schreiben vom 13. Februar 2009 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist,

dass nämlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände (Tod des Vaters aus Tunesien am 1. Januar 2009 mit anschliessender Reise in die Heimat) es ihm - objektiv gesehen - keineswegs verunmöglicht hätten, nicht zumindest jemanden damit zu beauftragen, innert Frist eine Beschwerde mit minimaler Begründung beizubringen, war er doch zumindest auch in der Lage, am 22. Januar 2009 ein erstes, damals noch an die Vorinstanz gerichtetes Gesuch um Verlängerung der Rechtsmittelfrist innerhalb der nach laufenden Frist stellen zu lassen,

dass dergestalt das Gesuch abzuweisen ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel