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8C_171/2025 KI-generiert

Appeal on Supplementary AHV/IV Benefits Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_171/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal on Supplementary AHV/IV Benefits Dismissed for Lack of Substantiation The Federal Supreme Court declined to admit the appeal against a cantonal court's decision regarding supplementary benefits to AHV/IV for January 2024, including the calculation of benefits based on converting a German pension into Swiss Francs and the partial recovery of overpaid amounts. The Court ruled that the submission lacked a substantive legal argument demonstrating how the cantonal court violated federal law or established facts incorrectly, failing to meet the requirements of Articles 42 and 97 of the Federal Supreme Court Act (BGG); furthermore, the challenge to the decision concerning benefits from February 2024 onwards constituted an unchallengeable interim decision lacking a showing of irreparable harm under Article 93 BGG. Consequently, the appellate request, deemed largely unsubstantiated and querulous, was dismissed via a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 91 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 lit. c BGG; Appeal on Supplementary AHV/IV Benefits Dismissed for Lack of Substantiation: The Court ruled that the submission lacked a substantive legal argument demonstrating how the cantonal court violated federal law or established facts incorrectly, failing to meet the requirements of Articles 42 and 97 of the Federal Supreme Court Act (BGG); furthermore, the challenge to the decision concerning benefits from February 2024 onwards constituted an unchallengeable interim decision lacking a showing of irreparable harm under Article 93 BGG. Consequently, the appellate request, deemed largely unsubstantiated and querulous, was dismissed via a simplified procedure.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Ergänzungsleistungen zur AHV vereinfachtes Verfahren Teilentscheid Leistungsberechnung Zusatzrente Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 lit. c BGG

Cited in the reasoning, although ultimately the decision followed Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG, this article was noted in connection with the querulous nature of the submission.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The procedural basis for declaring the appeal inadmissible due to obvious inadmissibility or insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The basis for waiving court costs.

Art. 93 BGG

Used to justify non-admission of appeal against the interlocutory part of the decision regarding the re-determination of benefits from February 2024.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_171/2025

Urteil vom 26. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch B.A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Amtshaus Werdplatz,

Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2024 (ZL.2024.00085).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 27. Dezember 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2024 insoweit, als der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2024 Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von Fr. 1'066.- zugesprochen und Fr. 610.- für den diesbezüglich bereits zu viel ausgerichteten Betrag zurückgefordert wurden. Es führte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher aus, weshalb die bei der Bedarfsbemessung vorgenommene Umrechnung der deutschen Rente in Schweizer Franken rechtmässig sei und die geltend gemachten Kontoführungsspesen von Fr. 60.- nicht als Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus hob es den Einspracheentscheid auf und wies die Beschwerdegegnerin an, für die Zeit ab Februar 2024 die Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu festzulegen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt gegen den vor Bundesgericht allein anfechtbaren Teil des vorinstanzlichen Urteils, nämlich der Bestätigung der für im Januar 2024 festgelegten Höhe der Zusatzleistung mit samt der dazugehörigen Rückforderung (Teilentscheid;

Art. 91 BGG

), Beschwerde erhebt, kann darauf mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Allein einen anderen Umrechnungskurs zu fordern und darüber hinaus das vorinstanzliche Urteil pauschal als skandalös zu bezeichnen, reicht nicht aus.

4. Soweit die Beschwerdeführerin zudem das vorinstanzliche Urteil bezogen auf denjenigen Teil kritisiert, in welchem der Einspracheentscheid aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die Zusatzleistungen für die Zeit ab Februar 2024 im Sinne der Erwägungen neu festzulegen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Denn diesbezüglich liegt ein Zwischenentscheid vor, welcher mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von

Art. 93 BGG

von vornherein nicht anfechtbar ist (Nähers dazu statt vieler: Urteile 8C_4/2025 vom 8. Januar 2025 mit Hinweisen). Ohnehin erfüllt die Beschwerdeschrift auch betreffend die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil die in E. 1 hiervor aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Die Eingabe weist gesamthaft gesehen querulatorische Züge auf (siehe dazu

Art. 33 Abs. 2,

Art. 42 Abs. 7 und

Art. 108 lit. c BGG

).

5. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

.

6. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel