Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_170/2020 KI-generiert

Pension Recipient Challenges Termination Based on Reassessment of Underlying Causes

Geschäftsnummer 8C_170/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1963, who was previously employed in the paints sector, filed for disability insurance benefits in Switzerland due to allergies to dyes and solvent vapors. Following investigations, he was granted full disability benefits retroactively from November 1, 2007. After moving to Italy, his case was taken over by the relevant foreign insurance office, which initiated a review of his benefits in June 2011. This process included a comprehensive medical assessment that ultimately led to a decision in 2017 to revoke his full disability benefits as of February 1, 2018, citing improved health and a reduced degree of disability. The man appealed this decision but the Federal Administrative Court upheld it. He then filed a complaint requesting the continuation of his benefits beyond January 2018 and, alternatively, for a new court-ordered medical assessment. The federal insurance office opposed his complaint, and the Swiss Federal Tribunal was tasked with reviewing the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG; Pension Recipient Challenges Termination Based on Reassessment of Underlying Causes: Following investigations, he was granted full disability benefits retroactively from November 1, 2007. After moving to Italy, his case was taken over by the relevant foreign insurance office, which initiated a review of his benefits in June 2011. This process included a comprehensive medical assessment that ultimately led to a decision in 2017 to revoke his full disability benefits as of February 1, 2018, citing improved health and a reduced degree of disability. The man appealed this decision but the Federal Administrative Court upheld it. He then filed a complaint requesting the continuation of his benefits beyond January 2018 and, alternatively, for a new court-ordered medical assessment. The federal insurance office opposed his complaint, and the Swiss Federal Tribunal was tasked with reviewing the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Einstellung der Rente kognitive Defizite Invalidenversicherung medizinische Neubeurteilung Wiedererwägung der Invalidenrente Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose court costs on the respondent (Beschwerdegegnerin).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the respondent to pay the appellant's legal costs.

Art. 17 ATSG

The appeal was upheld based on the finding that no revision ground according to this article existed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SV1 2024 50 (2024-11-12) · gr
Social Insurance Institution v. Claimant Regarding Disability Pension Termination Based on Income Assessment
«…te uguali è irrilevante nel contesto del diritto di revisione (cfr. DTF 141 V 9 consid. 2.3 con rif.; STF 8C_170/2020 del 2 luglio 2020 consid. 2.3). Per ritenere che ci sia un cambiamento rilevante ai sensi del vecchio art. 17 cp…»
S 2020 27 (2021-02-23) · gr
Claimant v. Social Insurance Institution Regarding Disability Pension Reduction and Earnings Reporting
«…rbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 134 V 131 E.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hins…»
I 2020 68 (2021-01-14) · sz
Disability Pension Revision Denial for Unproven Change in Accident-Related Shoulder Injury
«…iessen. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 [9C_418/2010 Erw. 4.2]; Urteil BGer 8C_170/2020 vom 2.7.2020 Erw. 2.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisi- onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsä…»
8C_300/2020 (2020-12-02)
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«…genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 9C_59/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.2; 9C_…»
8C_554/2020 (2020-11-12)
Pension Revision for Deterioration of Shoulder Injury
«…zu schliessen. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3). 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Grundlage der leistungszusprechenden Verfügung der S…»
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Plaintiff v. IV Office (Disability Benefits Reapplication)
«…t werden und eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile 8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3 und 8C_664/2019 vom 8. April 2020 E. 4.1). 5.2.2. Dr. med. F.________ kam am 15. März 2019 zum…»
C-3465/2020 (2020-07-28)
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«…und der Parteientschädigung im Verfahren C-724/2018, Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2020 vom 2. Juli 2020. C-3465/2020 Das Bundesverwaltun…»
C-724/2018 (2020-01-28)
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«…Entscheid aufgehoben durch BGer mit Tribunale amministrativo federale Urteil vom 2.07.2020 (8C_170/2020) Tribunal administrativ federal Abteilung III C-724/2018 Urteil vom…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_170/2020

Urteil vom 2. Juli 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 28. Januar 2020 (C-724/2018).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1963 geborene A.________ war zuletzt bei der B.________ AG als Hilfsarbeiter im Bereich Lacke tätig. Am 30. August 2007 meldete er sich mit Hinweis auf eine Allergie auf Farbstoffe und Lösungsdämpfe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügungen vom 31. März (betreffend Rentenauszahlung ab 1. April 2010) und 27. Mai 2010 (betreffend Rentennachzahlung) rückwirkend ab dem 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente zu.

A.b. Am 1. Juni 2011 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Rentenrevision ein. Die aufgrund des Wegzugs des Versicherten nach Italien zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) führte das Revisionsverfahren weiter und beabsichtigte eine umfassende Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Servizio Accertamento Medico (SAM), woran sie mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. September 2014 insofern teilweise gut, als es die Zwischenverfügung aufhob und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nötigenfalls neuer Verfügung an die IVSTA zurückwies.

A.c. In der Folge wurde der Gutachtensauftrag zufallsbasiert wiederum dem SAM zugewiesen. Das auf Untersuchungen in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Psychiatrie und Neuropsychologie basierende polydisziplinäre Gutachten wurde am 25. Mai 2016 erstattet. Die IVSTA legte die Expertise ihrem ärztlichen Dienst vor (vgl. Stellungnahme vom 19. Juni 2016). Auf dessen Empfehlung hin wurde der Fall durch ein Gremium bestehend aus Sacharbeitern, Juristen und mehreren Ärzten des IV-ärztlichen Dienstes (im Folgenden auch: Fachgruppe) beraten. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Beratung kündigte die IVSTA A.________ die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente an (Vorbescheid vom 17. Oktober 2016). Nachdem der Versicherte dagegen hatte Einwände erheben lassen, legte die IVSTA das Dossier erneut einer Fachgruppe vor. Gestützt auf die Ergebnisse deren Beratung vom 16. Februar 2017 kündigte die IVSTA dem Versicherten wiederum die Rentenaufhebung an, nunmehr aber mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich verbessert und der Invaliditätsgrad betrage neu 35 % (Vorbescheid vom 6. April 2017). Nach weiteren Einwänden des Versicherten und einer neuerlichen Beratung einer Fachgruppe am 31. August 2017 hob die IVSTA die bisherige ganze Rente per 1. Februar 2018 auf (Verfügung vom 28. November 2017).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Januar 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der IVSTA seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über Ende Januar 2018 hinaus weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IVSTA an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten veranlasse und gestützt darauf neu entscheide.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente bestätigt hat.

2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ) und die Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ( BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.) und zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis ( BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411 mit Hinweis). Gleiches gilt für die bei der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) und der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu betonen ist Folgendes:

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision (materielle Revision) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung resp. Bestätigung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteile 9C_59/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.2; 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.1; 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.3).

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs. Es legte sodann den zeitlichen Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 31. März resp. 27. Mai 2010 fest. Weiter gab es die medizinischen Grundlagen, die zur Rentenzusprache führten, ausführlich wieder. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Rentenzusprache aufgrund umfangreicher Diagnosen, insbesondere aber wegen kognitiver Funktionsstörungen multifaktoriellen Ursprungs erfolgte. Alsdann legte sie die medizinischen Akten im Revisionszeitpunkt, insbesondere das polydisziplinäre SAM-Gutachten vom 25. Mai 2016, detailliert dar. Sie mass der Expertise volle Beweiskraft bei und schloss auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands. Gestützt auf das SAM-Gutachten stellte das Bundesverwaltungsgericht ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen seien ihm adaptierte Verweisungstätigkeiten unter Berücksichtigung des von den Ärzten definierten Zumutbarkeitsprofils im Rahmen einer Vollzeitstelle bei einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Basierend darauf berechnete es mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von gerundet 35 %, wobei es den von der IVSTA gewährten leidensbedingten Abzug von 15 % bestätigte. Schliesslich bejahte es die Zumutbarkeit der Verwertung der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf ein nicht beweiskräftiges Gutachten abgestellt und gestützt darauf festgestellt habe, es sei eine relevante gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht bei der Invaliditätsbemessung nicht den Maximalabzug von 25 % gewährt und die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bejaht.

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2010 in erster Linie aufgrund von kognitiven Funktionsstörungen multifaktoriellen Ursprungs erfolgt sei. Die bereits damals vorhandenen rheumatologischen Beschwerden (thorakolumbales Vertebralsyndrom) sowie diverse weitere Erkrankungen hätten eine untergeordnete Rolle gespielt und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Zwar seien damals auch ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine depressive Störung diagnostiziert worden. Insbesondere letztere sei aber nicht als alleinstehende Erkrankung, sondern im Zusammenhang mit den multifaktoriellen kognitiven Defiziten diskutiert worden. Denn der Neuropsychologe Dr. phil. C.________ habe in seinem Bericht vom 5. Mai 2009 ausgeführt, dass eine klare ätiologische Zuordnung der kognitiven Defizite schwierig sei. Das beim Beschwerdeführer festgestellte Ausfallmuster in Bezug auf die Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen mit auch kognitiver Verlangsamung könne nicht nur bei einer durch lösungsmittelinduzierten toxischen Enzephalopathie, sondern auch bei einem Diabetes sowie bei affektiven Störungen beobachtet werden. Dr. phil. C.________ habe zudem aufgrund eines blanden MRI-Befunds vom 23. Juni 2009 eine toxische Ursache als deutlich abgeschwächt erachtet und für den Fall einer bestehenden affektiven Störung zur besseren Differentialdiagnose eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung empfohlen. Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich habe dem Versicherten in der Folge eine Behandlungspflicht der depressiven Störung auferlegt.

4.2. Das Bundesverwaltungsgericht erwog sodann, im Rahmen der Begutachtung im SAM hätten die Experten überzeugend dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankung mehr vorliege. Die depressive Komponente sei demnach nach der Rentenzusprache vom 31. März 2010 weggefallen. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Gutachter hätten einlässlich und überzeugend begründet, weshalb sie einen Zusammenhang zwischen den im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Schwierigkeiten (leichte Reduktion des Kurzzeitgedächtnisses; lexikalische Armut mit einfacher Sprache und reduziertem Vokabular; leichte Wahrnehmungsschwierigkeiten, wahrscheinlich bedingt durch Sehprobleme; kognitive Funktionsweise an der unteren Grenze der Norm) und einer lösungsmittelinduzierten Enzephalopathie als fraglich erachtet hätten. Stattdessen hätten sie die gegenwärtigen (eingeschränkten) kognitiven Funktionen auf das niedrige intellektuelle Niveau des Beschwerdeführers (IQ von 73) zurückgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht wies im Weiteren darauf hin, die Ärzte der Abteilung für Arbeits- und Umweltmedizin des Spitals D.________ hätten in ihrem Bericht vom 3. August 2009 festgehalten, dass zumindest eine teilweise Reversibilität der chronischen toxischen Enzephalopathie angenommen werden dürfe. Nach den überzeugenden Feststellungen der Gutachter sei diese nun vollständig erfolgt.

5.

5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Rentenzusprache im Jahr 2010 aufgrund von kognitiven Funktionsstörungen multifaktoriellen Ursprungs erfolgte. Als Ursache wurde damals eine durch chronische Lösungsmittelexposition induzierte toxische Enzephalopathie diskutiert (vgl. Bericht der neurologischen Klinik des Spitals D.________ vom 5. Mai 2009). Gleichzeitig wiesen die Ärzte aber darauf hin, dass ein ähnliches Ausfallmuster auch bei Diabetes oder affektiven Störungen beobachtet werden könne. Zudem müsse bei der Interpretation der Befunde auch die tiefe Schulbildung des Versicherten berücksichtigt werden, welche die Minderleistungen zu einem gewissen Grad mitbedinge. Am ehesten müsse von einer multifaktoriellen Genese (vorbestehende Leistungsschwäche, depressive Störung, toxische Enzephalopathie, Diabetes) ausgegangen werden.

5.2.

5.2.1. Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten des Dr. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 10. Februar 2016 besteht beim Beschwerdeführer ein prämorbider IQ von 73, einem Wert an der untersten Grenze der Norm. Am wahrscheinlichsten sei die Diagnose grenzwertiger intellektueller Fähigkeiten (ICD-10 R41.83). Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte Verzögerung der Exekutivfunktionen, eine leichte Reduktion des Kurzzeitgedächtnisses und eine lexikalische Armut mit einfacher Sprache und reduziertem Vokabular gezeigt. Es seien zudem leichte perspektivische Unterscheidungsschwierigkeiten zum Vorschein gekommen, welche wahrscheinlich in Verbindung mit den Sehstörungen stünden. Die globale kognitive Funktion sei an der unteren Grenze der Norm. Der Zusammenhang zwischen den erwähnten Schwierigkeiten und einer möglichen auf die Inhalation von Lösungsmitteln zurückzuführende Enzephalopathie sei zweifelhaft. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang zwischen den aktuellen kognitiven Funktionen und dem niedrigen intellektuellen Niveau des Versicherten, was auch durch die Anamnese bestätigt werde.

5.2.2. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte keine psychiatrische Diagnosen. Die Untersuchung habe keine schweren psychopathologischen Beschwerden ergeben. In Bezug auf die seinerzeit vom Spital D.________ formulierte diagnostische Hypothese hielt der Experte fest, die wahrscheinlichsten Ursachen der ausgewiesenen funktionellen und der multifaktoriellen kognitiven Störung seien die beschränkten intellektuellen Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Schulbildung des Versicherten. Diese beschränkten intellektuellen Ressourcen hätten den Exploranden aber nicht daran gehindert, in der Vergangenheit brauchbare Leistungen zu erbringen (wenn auch im Rahmen von einfachen Arbeiten). Es bestehe demnach aus rein psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Auf die Frage, seit wann eine (allfällige) anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe und wie sich diese seither bis zur gutachterlichen Untersuchung entwickelt habe, antwortete Dr. med. F.________, aus fachärztlicher Sicht habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe auch derzeit nicht. Bei der Beantwortung der Frage 11 betreffend eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands hielt er zudem fest, der Gesundheitszustand des Versicherten sei seit Jahren stationär.

5.2.3. In ihrem Gesamtgutachten sprachen die Experten sodann von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands im Vergleich zum Jahr 2009. Sie begründeten dies damit, dass aktuell keine depressive Störung habe festgestellt werden können. Stattdessen habe man das Vorhandensein von beschränkten intellektuellen Ressourcen bestätigen können. In neuropsychologischer Hinsicht sei ein Zusammenhang zwischen den kognitiven Defiziten und einer möglichen lösungsmittelinduzierten Enzephalopathie zweifelhaft. Wahrscheinlicher erscheine ein Zusammenhang mit dem tiefen intellektuellen Niveau des Versicherten.

5.3. Es besteht ein gewisser Widerspruch zwischen der im Gesamtgutachten angenommenen gesundheitlichen Verbesserung in psychischer Hinsicht und den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten, wonach auch in der Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und der Gesundheitszustand seit Jahren stationär sei. Dies kann einzig so verstanden werden, dass eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands durch den Wegfall einer depressiven Komponente jedenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens für sich alleine nicht genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen.

Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. E. 2.3 hiervor). Eine solche ergibt sich aus dem SAM-Gutachten vom 25. Mai 2016 aber gerade nicht. Wie die Vorinstanz verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) feststellte, kam der depressiven Störung im Zeitpunkt der Retenzusprache keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr wurde sie im Zusammenhang mit den multifaktoriellen kognitiven Defiziten diskutiert. Allein im Wegfall der Diagnose einer depressiven Störung kann demnach keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erblickt werden, zumindest solange nicht, als die kognitiven Störungen unverändert bestehen.

Der Beschwerdeführer weist zudem zutreffend darauf hin, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache kein medizinischer Bericht aktenkundig ist, in welchem ein psychiatrischer Facharzt eine depressive Störung unter Bezugnahme auf ein anerkanntes Klassifikationssystem (vgl. dazu: BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398) diagnostiziert hätte. Ausserdem verneinte der psychiatrische Experte des SAM eine Arbeitsunfähigkeit aus fachärztlicher Sicht auch für die Vergangenheit. Weiter ergibt sich aus den Ausführungen des neuropsychologischen und des psychiatrischen Experten (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.2 hiervor), dass sich die kognitiven Defizite, die bei der Rentenzusprache im Vordergrund standen, im Vergleichszeitraum nicht verändert haben.

Dies sahen offenbar auch die Ärzte der Fachgruppe der IVSTA so: So ist dem Protokoll zur Besprechung vom 16. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Verlangsamung und Reduktion des Kurzzeitgedächtnisses immer noch vorhanden seien. Die kognitiven Funktionen seien an der unteren Grenze. Diesbezüglich sei die Situation analog zur Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache. Mithin habe sich im kognitiven Bereich nichts geändert. Die Bildgebung sei unauffällig und die Störungen seien gleich geblieben. Aus neuropsychologischer Sicht sei demnach keine Verbesserung ersichtlich (vgl. Protokoll zur Besprechung vom 31.

August 2017).

5.4. Dass die Gutachter des SAM die Ursache der kognitiven Defizite - anders als die Ärzte des Spitals D.________ - in erster Linie auf das tiefe intellektuelle Niveau des Beschwerdeführers zurückführten, begründet keine Verbesserung des Gesundheitszustands, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die SAM-Gutachter eine lösungsmittelinduzierte Enzephalopathie als Ursache der kognitiven Störungen als zweifelhaft erachteten, keine erhebliche gesundheitliche Verbesserung, zumal bereits anlässlich der Rentenzusprache auf die diesbezüglichen diagnostischen Unsicherheiten hingewiesen wurde (vgl. Bericht der Abteilung für Arbeits- und Umweltmedizin vom 3. August 2009). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz führten die Experten sodann nicht aus, dass eine "teilweise Reversibilität" der chronischen toxischen Enzephalopathie eingetreten sei. Sie hielten lediglich fest, dass ein Zusammenhang zwischen den kognitiven Defiziten und dem niedrigen intellektuellen Niveau wahrscheinlicher erscheine (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor). Eine gesundheitliche Verbesserung wird damit gerade nicht ausgewiesen.

5.5. In ihrer Vernehmlassung vertritt die IVSTA ebenfalls die Meinung, dass sich das Leiden des Versicherten nicht verändert hat. Sie geht aber davon aus, dass die neuropsychologischen Defizite im Sinne eines niedrigen Intelligenzniveaus schon immer bestanden und den Versicherten bis zum Auftreten weiterer Störungen nicht daran gehindert hätten, einer angepassten einfachen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Inwiefern dies im revisionsrechtlichen Kontext relevant sein soll, ist indessen nicht erkennbar.

5.6. Da die rheumatologischen und neurologischen wie auch die aus otorhinolaryngologischer Sicht gestellten Diagnosen im Zeitpunkt der Rentenzusprache keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten hatten (vgl. E. 4.1 hiervor), scheidet diesbezüglich eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands von vornherein aus. Die Fachärzte des SAM stellten in diesem Zusammenhang denn auch stabile Verhältnisse fest.

5.7. Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit der Rentenzusprache vom 31. März 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verbessert habe, nicht auf das SAM-Gutachten vom 25. Mai 2016 abstützen. Die zusammenfassende Beurteilung im SAM-Gutachten, wonach der Versicherte für leidensangepasste Tätigkeiten im Rahmen eines Vollzeitpensums zu 80 % arbeitsfähig sei, ist demnach nicht Ausdruck eines verbesserten Gesundheitszustandes, sondern Resultat einer unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit. Dies ist revisionsrechtlich unerheblich (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch aus den übrigen Unterlagen lässt sich keine anspruchsrelevante Veränderung ableiten.

5.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie allein aufgrund des Wegfalls der depressiven Komponente und gestützt auf eine unterschiedliche gutachterliche Beurteilung der Ursache der kognitiven Defizite einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bejaht hat. Die Beschwerde des Versicherten ist begründet. Er hat demnach weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. November 2017 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest