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8C_17/2023 KI-generiert

Social assistance offset of assigned apprenticeship wages held valid despite invalid assignment; federal lump-sum payment under Asylum Act not claimant's property.

Geschäftsnummer 8C_17/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal, upholding the lower court's decision that the municipality was not required to refund the claimant's apprenticeship wages. The dispute arose from the claimant's request that the municipality return CHF 9,250.55 in wages assigned to it during his receipt of social assistance, plus default interest. The Court held that although the assignment of the wages was invalid, the claimant had no right to a refund because social assistance benefits are subsidiarity-based—payable only to the extent that income is insufficient to cover living costs—and the wages would have been offset against benefits regardless. The Court also rejected the unjust enrichment claim, noting that federal lump-sum payments made to the municipality under the Asylum Act do not belong to the supported person, and any surplus from such payments inures to the federal government, not the claimant. The appeal was dismissed, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Social assistance offset of assigned apprenticeship wages held valid despite invalid assignment; federal lump-sum payment under Asylum Act not claimant's property: The dispute arose from the claimant's request that the municipality return CHF 9,250.55 in wages assigned to it during his receipt of social assistance, plus default interest. The Court held that although the assignment of the wages was invalid, the claimant had no right to a refund because social assistance benefits are subsidiarity-based—payable only to the extent that income is insufficient to cover living costs—and the wages would have been offset against benefits regardless. The Court also rejected the unjust enrichment claim, noting that federal lump-sum payments made to the municipality under the Asylum Act do not belong to the supported person, and any surplus from such payments inures to the federal government, not the claimant. The appeal was dismissed, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the claimant.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Rückerstattung von Sozialhilfe Lohnabtretung ungerechtfertigte Bereicherung pauschale Entschädigung Lebenshaltungskosten unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure with summary reasoning.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs of CHF 1,000 on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_17/2023

Urteil vom 5. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Berg,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lörli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2022 (VG.2021.174/E).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1997, wurde nach seiner Einreise in die Schweiz am 8. Juli 2015 und Zuweisung an die Gemeinde Berg seit 1. November 2015 durch deren Soziale Dienste unterstützt. Nach einem Gemeindewechsel per 1. Oktober 2019 erklärte die Gemeinde die ausgerichteten Unterstützungsleistungen für beendet. A.________ liess daraufhin die Rückerstattung seiner Lehrlingslöhne in der Höhe von Fr. 9'250.55, die nach seiner Abtretungserklärung direkt an die Gemeinde ausbezahlt worden waren, nebst Verzugszins von 5 % per 31. März 2021, insgesamt Fr. 9'989.35, beantragen. Die Gemeinde lehnte die Rückerstattung mit Verfügung vom 25. März 2021 ab, welche das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. September 2021 bestätigte.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. November 2022 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Gemeinde Berg zu verpflichten, ihm Fr. 9'250.55 nebst 5 % Verzugszins seit 25. Februar 2019 zu zahlen.

Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid kann vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden. Es besteht eine qualifizierte Rügepflicht, das heisst, es ist konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3 ; 136 I 49 E. 1.4.1 und 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG ( BGE 145 V 215 E. 1.2).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Gemeinde Berg am 25. März 2021 verfügte Ablehnung einer Rückerstattung von Fr. 9'250.55 nebst Verzugszins bestätigte. Zur Frage steht, ob die Gemeinde den Lehrlingslohn des Beschwerdeführers, den sie sich abtreten liess, zu Recht einbehielt.

3.

3.1. Gemäss Vorinstanz fällt eine Rückerstattung der Lehrlingslöhne ausser Betracht. Auch wenn die Abtretung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf seinen Lehrlingslohn als unrechtmässig zu qualifizieren sei, ändere dies nichts daran, dass das Einkommen des Beschwerdeführers für die Bestreitung von dessen Lebensunterhalt verwendet worden sei. Die der Gemeinde vom Bund gestützt auf Art. 88 Abs. 2 AsylG ausbezahlte Globalpauschale stehe nicht der unterstützten Person zu, sondern der unterstützenden Fürsorgebehörde. Lediglich bei der Prüfung einer Rückerstattungspflicht der unterstützten Person nach § 19 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG/TG) werde die der Gemeinde ausgerichtete Globalpauschale in die Abrechnung der Sozialhilfekosten miteinbezogen.

3.2. Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Rückerstattung seines Lehrlingslohns wie schon vor dem kantonalen Gericht sinngemäss im Wesentlichen mit dem Argument, dass die von ihm bezogenen Leistungen der Sozialhilfe durch die der Gemeinde Berg vom Bund ausgerichtete Globalpauschale abgedeckt sei. Die Gemeinde habe für ihn, so der Beschwerdeführer, nie auch nur einen einzigen Franken aus eigenen Mitteln aufbringen müssen. Solange die Globalpauschale zur Deckung der Ausgaben des betreffenden Asylsuchenden ausreiche, sei die Inanspruchnahme seines Erwerbseinkommens unzulässig, würde die Gemeinde andernfalls doch von dessen Anwesenheit unberechtigterweise finanziell massiv profitieren. Dies habe die Vorinstanz denn in einem anderen Fall auch so erkannt. Eine unzulässige Bereicherung der Gemeinde ergebe sich auch daraus, dass es nach Art. 325 OR unzulässig gewesen sei, sich seine Lohnforderungen abtreten zu lassen. Auch unter diesem Aspekt hätte die Gemeinde den rechtsgrundlos erhaltenen Lehrlingslohn zurückerstatten müssen.

4. Die Ausrichtung der Nothilfe ist nach Art. 12 BV Sache der Kantone. Der hier angefochtene Entscheid stützt sich somit auf kantonales Recht. Von Verfassungs wegen ist dabei der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Unterstützungsleistungen des Staates werden nur dann ausgerichtet, wenn die in Not geratene Person nicht in der Lage ist, selber für sich zu sorgen (Urteil 8C_717/2022 vom 7. Juni 2023 E. 10.1.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 I 1 E. 7.2.2). Rechtsprechungsgemäss besteht daher kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn und soweit der gesuchstellenden Person die Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft zuzumuten ist ( BGE 139 I 218 E. 3.5), wenn sie Sozialversicherungsleistungen (Urteil 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 5.1) oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen bezieht respektive wenn eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht (Urteil 8C_196/2010 vom 19. Juli 2010 E. 5.4, vgl. auch Urteil 8C_698/2017 vom 13. April 2018 E. 4.2) oder aber wenn sie über Leistungen Dritter verfügt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Urteil 8C_475/2014 vom 13. August 2014 E. 3.3).

Dass das kantonale Gericht in Nachachtung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze den Lehrlingslohn an die von der Gemeinde ausgerichteten Sozialhilfeleistungen anrechnete, ist nicht zu bean-standen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war es zwar nicht zulässig, dass sich die Gemeinde den Anspruch auf die Lehrlingslöhne abtreten liess und die entsprechende Vereinbarung demnach als nichtig zu qualifizieren. Dies kann jedoch nichts daran ändern, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur insoweit bestand, als der Lebensunterhalt durch das Einkommen des Beschwerdeführers nicht gedeckt werden konnte. Der Lehrlingslohn hätte bei der Ermittlung des Umfangs der Anspruchsberechtigung also so oder anders mitberücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht, dass der Lehrlingslohn für die Deckung seines Unterhalts nicht ausreichte. Es steht somit fest, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer mehr ausbezahlt hat als er mit seinem Lohn zu verdienen vermochte. Das kantonale Gericht hat des Weiteren auch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung richtig dargelegt und darauf hingewiesen, dass die der Gemeinde vom Bund gestützt auf Art. 88 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und Art. 25 AsylV 2 (SR 142.312) bezahlte Globalpauschale nicht der von ihr unterstützten Person zusteht. Inwiefern das kantonale Gericht in Willkür verfallen wäre, indem es eine Rückerstattung seines Lehrlingslohns auch unter diesem Rechtstitel ablehnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Es liegt in der Natur der Pauschale, dass sie im einen Fall für die Bestreitung der Nothilfe ausreicht, im anderen Fall hingegen nicht. Der Vorwurf, die Gemeinde hätte sich zulasten des Beschwerdeführers bereichert, ist unberechtigt. Vielmehr gereicht es dem Bund zum Nachteil, wenn der Gemeinde - wohl nur in Einzelfällen - aus der ihr vom Bund ausbezahlten Pauschale nach Abzug der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Ergebnis ein Überschuss verbleibt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die erbrachten Sozialleistungen (oder zumindest ein Teil davon) seien, obwohl von der Pauschalabgeltung abgedeckt, zu Unrecht von ihm zurückgefordert worden.

Zusammengefasst ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung seines Lehrlingslohns Verfassungsrecht verletzt haben sollte.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

6. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo