Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_17/2015 KI-generiert

Inadmissibility of Invalidity Insurance Appeal Due to Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 8C_17/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against the decision of the Administrative Court of the Canton of Zug, concerning disability insurance. The complaint, submitted in January 2015, contests the court's ruling from November 2014, which found that the individual had not sufficiently demonstrated a deterioration in their health conditions during the relevant period. The individual’s appeal was primarily regarded as an insufficiently substantiated criticism of the lower court’s reasoning, failing to meet the legal requirements for such complaints. Consequently, the Federal Tribunal decided not to engage with the appeal due to these deficiencies in the argumentation, which were deemed overly general and repetitive of earlier claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Invalidity Insurance Appeal Due to Insufficient Legal Justification: The complaint, submitted in January 2015, contests the court's ruling from November 2014, which found that the individual had not sufficiently demonstrated a deterioration in their health conditions during the relevant period. The individual’s appeal was primarily regarded as an insufficiently substantiated criticism of the lower court’s reasoning, failing to meet the legal requirements for such complaints. Consequently, the Federal Tribunal decided not to engage with the appeal due to these deficiencies in the argumentation, which were deemed overly general and repetitive of earlier claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Versicherungsleistung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Versicherungsvorbehalt medizinische Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as governing the application of the simplified procedure in cases where entry into the merits is refused.

Art. 108 Abs. 2 BGG

Cited to confirm the competence of the single judge to decide under the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient reasoning by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_17/2015

Urteil vom 2. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. November 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 13. November 2014,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 8. Januar 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung im relevanten Vergleichszeitraum (25.10.10 bis 14.4.14) nicht als nachgewiesen erachteten Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche der seinerzeitige Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand eines ungenügend abgeklärten rechtserheblichen Sachverhalts resp. einer unzutreffenden Beweiswürdigung nichts ändert,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz