Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_169/2022 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal Inadmissible Due to Non-Final Interim Judgment

Geschäftsnummer 8C_169/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the Swiss Federal Tribunal reviewing a decision related to an individual's entitlement to disability insurance benefits. The dispute arose from a previous ruling by the insurance office in Lucerne, which provided the individual with full disability benefits from February to September 2018. The individual appealed the decision, challenging the cessation of benefits after September 2018. The Cantonal Court of Lucerne partially upheld the appeal, requiring the insurance office to reassess the individual's benefit eligibility with further medical evaluations. The insurance office then filed a complaint against this interim decision of the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 72bis IVV, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; Invalidity Pension Appeal Inadmissible Due to Non-Final Interim Judgment: The dispute arose from a previous ruling by the insurance office in Lucerne, which provided the individual with full disability benefits from February to September 2018. The individual appealed the decision, challenging the cessation of benefits after September 2018. The Cantonal Court of Lucerne partially upheld the appeal, requiring the insurance office to reassess the individual's benefit eligibility with further medical evaluations. The insurance office then filed a complaint against this interim decision of the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Administrativgutachten Kontrollfrist Beweisverfügungen Rentenpfändung Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in simplified procedure because it was deemed obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

0Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_169/2022

Urteil vom 29. März 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Februar 2022 (5V 21 9).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. März 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Februar 2022,

in Erwägung,

dass vor Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 18. November 2018 im Streit lag, worin dem Beschwerdegegner eine vom 1. Februar bis 30. September 2018 befristete ganze Rente zugesprochen worden war,

dass das kantonale Gericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit guthiess, als sie den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2018 betraf, die angefochtene Verfügung in diesem Umfang aufhob und die Verwaltung verpflichtete, nach Einholung eines orthopädischen, allenfalls psychiatrischen Gutachtens, diesfalls unter Beachtung von Art. 72bis IVV , über den Rentenanspruch ab 18. Oktober 2018 neu zu verfügen,

dass damit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt ( BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),

dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen),

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,

dass nämlich selbst ein Wegfall der im Rückweisungsurteil angeordneten ergänzenden Abklärungen, wie er mit einem in Gutheissung der Beschwerde herbeigeführten sofortigen Endentscheid einher ginge, praxisgemäss keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung ersparen würde (statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),

dass sich demzufolge die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel