Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_169/2021 KI-generiert

Social Assistance Benefits Reduction Recipient Fails to Justify Constitutional Challenge

Geschäftsnummer 8C_169/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision from the Administrative Court of the Canton of Bern regarding a social welfare matter. The dispute arose after the municipality of Biel's social services department decided to reclaim basic living support for a period of 21 days and reduce it by 15% over six months, beginning in July 2020. The basis for these actions was the individual's alleged failure to report an overseas trip between September and October 2019, which the individual claimed they had the right to carry out. The appeal challenged the prior ruling on grounds of arbitrary judgment and violation of constitutional rights, but the Federal Tribunal found the appeal lacked adequate reasoning to support these claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Benefits Reduction Recipient Fails to Justify Constitutional Challenge: The dispute arose after the municipality of Biel's social services department decided to reclaim basic living support for a period of 21 days and reduce it by 15% over six months, beginning in July 2020. The basis for these actions was the individual's alleged failure to report an overseas trip between September and October 2019, which the individual claimed they had the right to carry out. The appeal challenged the prior ruling on grounds of arbitrary judgment and violation of constitutional rights, but the Federal Tribunal found the appeal lacked adequate reasoning to support these claims.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kürzung der Sozialhilfe Leistungsbezüger unentgeltliche Rechtspflege vereinfachtes Verfahren Verletzung von Verfahrensrechten Fürsorgegemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected (not entered into) because of a clear deficiency in the statement of grounds, according to this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal was hopeless (aussi aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs for the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_169/2021

Urteil vom 3. März 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Biel,

Abteilung Soziales,

Alexander-Schöni-Strasse 18, 2503 Biel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 19. Januar 2021 (100.2020.287U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Februar 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2021,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf Art. 28 und 36 Abs.1 SHG/BE dargelegt hat,

- weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Grundbedarf für den Lebensunterhalt im Umfang von 21 Tagen zurückfordern und um 15 % während sechs Monaten ab Juli 2020 kürzen durfte,

- warum der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Meldepflichtverletzung nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, sein Vorgehen bezüglich des Auslandaufenthaltes vom 17. September bis 8. Oktober 2019 sei rechtens,

dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung wie auch die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen pauschal als willkürlich, gegen Treu und Glauben und weitere verfassungsmässige Rechte verstossend rügt; inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen konkret verfassungswidrig sein sollen, legt er indessen nicht dar; insbesondere geht er auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht ansatzweise ein; lediglich Gegenteiliges zu behaupten, reicht bei Weitem nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG)

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel