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8C_169/2015 KI-generiert

Appeal on Procedural Transfer of Social Assistance Review Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_169/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a municipal authority and a cantonal social service department regarding the transfer of his submission to the Social Service for further review. The complaint contended that the prior administrative decision was invalid and sought legal aid for the proceedings. The court evaluated whether the complaint could be handled at this stage, given it was a procedural directive and not a final decision, and determined that the requirements for further appeal were not met, ultimately leading to the rejection of the complaint without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal on Procedural Transfer of Social Assistance Review Inadmissible: The complaint contended that the prior administrative decision was invalid and sought legal aid for the proceedings. The court evaluated whether the complaint could be handled at this stage, given it was a procedural directive and not a final decision, and determined that the requirements for further appeal were not met, ultimately leading to the rejection of the complaint without imposing court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Verfahrensüberprüfung Sozialhilfe Soziale Transfertleistungen Vorentscheid Zwischenentscheid Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained based on this provision concerning the inadmissibility of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 BGG

This provision governs the application of the simplified procedure in this case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_169/2015

Urteil vom 17. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Frésard als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG,

2. Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend Überweisung einer Eingabe des A.________ an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG.

Nach Einsicht

in die unter anderem vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 24. Februar 2015 angeordnete Überweisung der Eingabe des A.________ vom 23. Februar 2015 an den Kantonalen Sozialdienst (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau ), Beschwerdestelle SPG,

in die Beschwerde des A.________ vom 27. Februar 2015 (Poststempel), mit welcher beantragt wird, der vorerwähnte "Entscheid ...sei ungültig zu erklären, eventualiter aufzuheben"; "es sei Rechtsverweigerung festzustellen"; es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren,

in Erwägung,

dass es sich beim vorliegend angefochtenen kantonalen Akt um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist ( Art. 93 BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 ff. S. 480),

dass dabei nicht abschliessend über die Zuständigkeit befunden worden ist (vgl. Art. 92 BGG ; s. dazu § 9 VRPG/AG), weshalb die Zulässigkeit der Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch sonstwie erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484), zumal dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Überweisung seiner Eingabe an das "Departement", "welches schon entschieden hat", sei zufolge Devolutiveffekts unzulässig, offensichtlich unbehelflich ist, weil vorliegend nicht "das (kantonale) Departement", sondern der Gemeinderat Reinach "entschieden hat", gegen dessen Protokoll (vom 16. Februar 2015) sich die Eingabe vom 23. Februar 2015 richtet, wobei über die entsprechende Zuständigkeit der angerufenen Behörde - wie bereits erwähnt - noch nicht befunden worden ist, so dass einer Überweisung des Falles auch der Devolutiveffekt (noch) nicht entgegenstehen kann,

dass ferner auch die Rüge hinsichtlich eines Eröffnungsmangels des vorinstanzlichen Aktes vom 24. Februar 2015 nichts ändert, weil dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteile 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 2C_848/2012 vom 8. März 2013 mit weiteren Hinweisen), zumal ihm - wie bereits dargelegt - ohnehin die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) bzw. verschiedene sachfremde Ausführungen (insbesondere bezüglich "Verbot von Fernmeldeeingriffen", "Verbot der Sklaverei" und "Verbot der Folter") enthalten, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und daher zum Vornherein unzulässig sind (vgl. auch BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen),

dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Batz