Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_169/2013 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Rejected for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 8C_169/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision from the Social Insurance Court of Zurich regarding invalidity insurance. The complainant filed a challenge to the court's ruling from January 15, 2013, arguing that the previous evaluation and findings were flawed. However, the court noted shortcomings in the appeal, particularly concerning the lack of justification on how the lower court's factual determinations were evidently incorrect or legally flawed. The matter was addressed under a simplified procedure, resulting in the dismissal of the appeal without any costs imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Invalidity Insurance Appeal Rejected for Procedural Non-Compliance: The complainant filed a challenge to the court's ruling from January 15, 2013, arguing that the previous evaluation and findings were flawed. However, the court noted shortcomings in the appeal, particularly concerning the lack of justification on how the lower court's factual determinations were evidently incorrect or legally flawed. The matter was addressed under a simplified procedure, resulting in the dismissal of the appeal without any costs imposed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet soziale Sicherheit Verfahrensrügen Prozesshandlung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to a deficiency in the statement of grounds, leading to the application of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_169/2013

Urteil vom 28. Februar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 15. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Februar 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen,

dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,

dass darüber hinaus ohnehin konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass der Beschwerdeführer zwar gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid als schlüssig erachteten Gutachten verschiedene Einwendungen erhebt und andere medizinische Berichte erwähnt, die nach seiner Auffassung eine zutreffendere Beweiswürdigung ergeben,

dass er es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der A.________ SA schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel