Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_168/2020 KI-generiert

Civil Servant Employment Contract Dispute and Appeal Requirements

Geschäftsnummer 8C_168/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Glarus concerning issues in public employment law related to a transition from a public law employment contract to a private fixed-term contract. The complainant contested the decision, disagreeing with the ruling that denied financial claims beyond January 2019 from the original public-sector contract, based on a replacement agreement deemed valid by the lower court. The court viewed the complainant's behavior as inconsistent, given his earlier support for the transition agreement, indicating no contractual error. However, the Federal Tribunal noted that the complaint lacked specific allegations of constitutional rights violations. As the issues related to claims on the work certificate were not part of the lower court's decision, the Tribunal dismissed the appeal and decided not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Civil Servant Employment Contract Dispute and Appeal Requirements: The complainant contested the decision, disagreeing with the ruling that denied financial claims beyond January 2019 from the original public-sector contract, based on a replacement agreement deemed valid by the lower court. The court viewed the complainant's behavior as inconsistent, given his earlier support for the transition agreement, indicating no contractual error. However, the Federal Tribunal noted that the complaint lacked specific allegations of constitutional rights violations. As the issues related to claims on the work certificate were not part of the lower court's decision, the Tribunal dismissed the appeal and decided not to impose court costs.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Beamtenrechte Arbeitsvertrag verfassungsmässige Anforderung Obligationenrecht Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning simplified procedure for inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_168/2020

Urteil vom 6. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Glarus Nord,

Schulstrasse 2, 8867 Niederurnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 23. Januar 2020 (VG.2019.00117).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. Januar 2020,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz näher ausführte, weshalb dem Beschwerdeführer keine über den Zeitraum bis Ende Januar 2019 hinausgehenden finanziellen Ansprüche aus dem am 25. Oktober 2018 abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag zustünden,

dass sie die Umstände, die zur Ablösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses durch einen dem privaten Recht unterstellten, befristeten Arbeitsvertrag per Ende Januar 2019 führten, näher würdigte und die Vereinbarung als beide Interessen angemessen berücksichtigend und gültig zustandegekommen erachtete,

dass sie dabei auch das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers, im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren noch für das Zustandekommen der Ablösungsvereinbarung plädiert zu haben, nunmehr das Gegenteil zu behaupten, als Indiz für das Fehlen eines Willensmangel beim Vertragsschluss wertete,

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid zwar beanstandet, ohne hinreichend sachbezogen aufzuzeigen, inwiefern das Gericht den seinem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt offensichtlich unzutreffend, sprich willkürlich ( BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 15), festgestellt hätte und die rechtlichen Überlegungen zur Gültigkeit der Ablösungsvereinbarung in willkürlicher oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen,

dass es insbesondere nicht ausreicht, einfach seine Sicht der Dinge wiederzugeben,

dass es ebenso wenig genügt, verschiedene verfassungsmässige Rechte anzurufen, ohne zugleich nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Entscheid konkret verletzt sein sollen (zur diesbezüglich qualifizierten Begründungspflicht: siehe oben),

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass zu guter Letzt die mit dem Arbeitszeugnis zusammenhängenden Forderungen des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids waren und somit auch letztinstanzlich nicht zum Streitthema erhoben werden können ( Art. 99 Abs. 2 BGG , BGE 125 V 413 ),

dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel