Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_168/2019 KI-generiert

Disability Pension Revocation Appeal Regarding Working Capacity Assessment

Geschäftsnummer 8C_168/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1961 applied for disability insurance benefits in Switzerland due to a neck injury from a car accident and the effects of a brain tumor. An assessment in 2011 determined that he was no longer able to work as a musician/music teacher or carpenter, but could perform other jobs at 70% efficiency. He received full disability benefits for a limited period. In 2017, after further evaluation, authorities denied continued disability benefits from January 2012 onward. The man contested this decision, arguing that his medical condition had worsened and requested a new evaluation. The case was reviewed by the Cantonal Court, which upheld the decision to deny benefits, and this decision was further reviewed by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 6 ATSG; Disability Pension Revocation Appeal Regarding Working Capacity Assessment: An assessment in 2011 determined that he was no longer able to work as a musician/music teacher or carpenter, but could perform other jobs at 70% efficiency. He received full disability benefits for a limited period. In 2017, after further evaluation, authorities denied continued disability benefits from January 2012 onward. The man contested this decision, arguing that his medical condition had worsened and requested a new evaluation. The case was reviewed by the Cantonal Court, which upheld the decision to deny benefits, and this decision was further reviewed by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Revision Arbeitsunfähigkeit) Revision der Invalidenrente Invaliditätsbemessung Feststellung der Erwerbsfähigkeit ganze Rente Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the rule that the Tribunal bases its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the Tribunal's ability to correct or supplement the facts if they are manifestly incorrect or based on a legal violation subject to Art. 95 BGG.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state the Federal Tribunal's power to apply the law ex officio in public law appeals.

Art. 42 Abs. 1 f. BGG

Cited in relation to the requirements for submissions to examine alleged legal errors.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal and to impose court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

Art. 93 BGG

This article was mentioned in the reasoning to establish the scope of the appeal but was NOT cited in the final dispositive orders (1 to 4). Therefore, based on strict instruction, it is excluded.

Art. 95 f. BGG

The appeal concerns a challenge against the lower court's decision based on potential legal errors, referring to this article as the basis for the review.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning as the basis for the revision of the claim being examined, which the parties agreed was present.

Art. 6 ATSG

Cited in the reasoning as relevant to the core issue of work capacity being examined.

Art. 72 bis IVV

Cited by the appellant in their argument regarding why a new expert report should be ordered (though the appeal was ultimately dismissed).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_168/2019

Urteil vom 9. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Revision; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2018

(720 17 273 / 315).

Sachverhalt:

A. Der 1961 geborene A.________ meldete sich am 10. November 2009 unter Hinweis auf eine bei einem Verkehrsunfall vom 26. Juli 2009 erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie wegen der Folgen eines Hirntumors zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut dem polydisziplinären Gutachten der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel, vom 12. Dezember 2011 war der Versicherte als Musiker/Musiklehrer sowie als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig. In einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit war er zu 70 % leistungsfähig. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 8. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Nachdem sie das auf psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Verlaufsgutachten der asim vom 31. Dezember 2014 eingeholt hatte, verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 7. Juli 2017 ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. Hiegegen liess A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde führen und beantragen, ihm sei ab 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen, subeventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Anlässlich der am 8. Februar 2018 abgehaltenen Parteiverhandlung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich sei und es holte das Gutachten des PD Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2018 ein. Nachdem das kantonale Gericht den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, sich zum psychiatrischen Gutachten zu äussern, wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2018 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung der Verwaltungsverfügung vom 7. Juli 2017 erkannt hat, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Januar 2012 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr gehabt. Dabei ist unbestritten, dass ein Revisionsgrund (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ) im Sinne der Rechtsprechung gegeben war, weshalb die Vorinstanz auf Beschwerde hin den Rentenanspruch zutreffend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), ohne Bindung an frühere Beurteilungen, geprüft hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen). Prozessthema bildet die Frage, ob der Gesundheitszustand und die Arbeits (un) fähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG ) rechtsgenüglich abgeklärt worden sind. Im angefochtenen Entscheid werden die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands auf das von ihr eingeholte, in allen Teilen beweiskräftige Gutachten des PD Dr. med. B.________ vom 1. Juni 2018 abzustellen sei. Danach habe der Versicherte sowohl anamnestisch betrachtet als auch anlässlich der Exploration an keiner psychischen Erkrankung gelitten, mit welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den angestammten Berufen als Musiker, Musiklehrer sowie Instrumentenbauer oder anderen vergleichbaren Ewerbstätigkeiten habe begründet werden können. Diese Feststellung ist unbestritten, und es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwieweit sie offensichtlich unrichtig sein sollte.

3.2.

3.2.1. Sodann hat das kantonale Gericht erkannt, die Auswirkungen der medizinisch begründbaren somatischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit seien in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2017 gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der asim vom 12. Dezember 2011 zu beurteilen. Danach sei der Versicherte aufgrund der Taubheit am linken Gehör im bisherigen Beruf als Musiker dauernd vollständig arbeitsunfähig. Dasselbe gelte auch für die Beschäftigung als Musiklehrer, wobei erschwerend die glaubhafte Geräusch- und Lärmempfindlichkeit aufgrund des Tinnitus hinzu komme. In einer Verweistätigkeit sei der Versicherte zu 70 % leistungsfähig, wobei zu beachten sei, dass Arbeiten, welche den Schultergürtel und die HWS belasteten oder in Zwangshaltung sowie über dem Kopf ausgeübt werden müssten, zu vermeiden seien. Ideal seien leicht bis intermittierend maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten, die körpernah, mit der Möglichkeit, die Positionen zu ändern, verrichtet werden könnten. Wegen der persistierenden Schwindelproblematik seien Verrichtungen, bei welchen der Versicherte stürzen könnte, und an Maschinen, die gefährlich sein könnten, nicht geeignet. Ungünstig seien zudem alle Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Lärmbelastung einher gingen (zum Beispiel Arbeiten in einem Grossraumbüro mit Hintergrundgeräuschen). Daher sei der Versicherte auch als Schreiner nicht mehr einsetzbar.

3.2.2. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, für die Zeit bis Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2017 fehlten Hinweise darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der Explorationen bei den medizinischen Sachverständigen der asim (Gutachten vom 12. Dezember 2011) bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2017 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verschlechtert habe. Vielmehr sei den Berichten der behandelnden Osteopathin zu entnehmen, dass sich eher eine Besserung eingestellt habe, was den Auskünften der Hausärztin entspreche.

3.3. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, aus den Akten sei ersichtlich, dass ihm über die letzten 7 Jahre seit der Begutachtung durch die Sachverständigen der asim von 10 verschiedenen, ihn behandelnden Medizinalpersonen übereinstimmend eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung und massive Einschränkungen in der Lebensführung mit daraus resultierender Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestiert worden seien. Auch die Hausärztin, die ihn nunmehr schon seit mehreren Jahren kenne, sowie die Ärzte der Klinik C.________ gingen davon aus, dass er aus somatischer Sicht deutlich stärker eingeschränkt sei, als die Gutachter der asim annähmen. Die Vorinstanz habe den Grundsatz verletzt, wonach behandelnde Ärzte und Therapeuten dank der langjährigen Betreuung besondere Kenntnisse über den Gesundheitszustand einer versicherten Person hätten und ihnen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden könne (mit Hinweis auf das Urteil 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1). Es bestehe ein unauflösbarer, unerklärter Widerspruch zur Expertise der asim, weshalb zumindest leichte Zweifel an deren Validität angebracht seien (mit Hinweis auf das Urteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4, publ. in SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13). Zudem müsse man sich fragen, ob die Sachverständigen der asim das Beschwerdebild im Jahre 2011 im Rahmen der Gutachtenssituation tatsächlich richtig hätten erfassen können, nachdem der nachträgliche Krankheitsverlauf nahe lege, dass dem nicht so gewesen sei. Daher sei eine neue polydisziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlassen (mit Hinweis auf Art. 72

bis IVV).

3.4. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der zitierten E. 3.3.1 des Urteils 9C_468/2009 vom 9. September 2009 (mit Hinweisen). Wohl hielt das Bundesgericht unter anderem fest, das Gericht könne auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustands einer versicherten Person abstellen. Auf der anderen Seite sei es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangten. Diese nach wie vor geltende Rechtsprechung hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht übersehen. Vielmehr hat sie mit einlässlicher Begründung zutreffend erkannt, dass weder zum Zeitpunkt der durch die Begutachtung der Sachverständigen der asim noch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens fachärztlich qualifizierte Stellungnahmen hätten eingeholt werden können. Wohl ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 ) nur leichte Zweifel die Beweiswertigkeit des Gutachtens der asim in Frage stellen könnten. Indessen ist mit dem kantonalen Gericht zu erkennen, dass aus keiner ärztlichen oder anderweitigen Auskunft auch nur annähernd erkennbar ist, der Beschwerdeführer sei auch ab dem 1. Dezember 2012 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht näher einzugehen, da sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf beschränkt, die im kantonalen Verfahren geltend gemachten Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens der asim zu wiederholen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4.2. Dem Beschwerdeführer werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder